Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/56: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Zulassung zum Arbeitsmarkt für eine befristete Übergangszeit infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Anlässlich des Referendums vom 23. Juni 2016 entschieden sich 51,9 Prozent der Stimmbevölkerung des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten (Brexit). Die britische Regierung teilte dies der EU am 29. März 2017 formell mit. Mit dieser Mitteilung begann eine zweijährige Frist für Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zum Abschluss eines Abkommens, das den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU regelt (nachfolgend: Austrittsabkommen).
Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union1 finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr:
- Wenn ein Austrittsabkommen vorliegt: ab dem Tag von dessen Inkrafttreten; man spricht vom «geordneten» Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU;
- wenn kein Austrittsabkommen vorliegt: zwei Jahre nach der Mitteilung des Austritts an den Europäischen Rat; man spricht vom «ungeordneten» Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU oder vom «No-Deal-Szenario».
Am 19. März 2018 einigten sich das Vereinigte Königreich und die EU auf politischer Ebene auf eine Übergangsphase, die sich bei einem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vom 29. März 2019 bis mind. zum 31. Dezember 2020 erstreckt2. Während dieser Übergangsphase wäre das Vereinigte Königreich weiterhin Teil des europäischen Binnenmarktes und der Zollunion und würde EU-Recht anwenden, es hätte aber kein Mitentscheidungsrecht mehr im internen Entscheidungsprozess der EU. Das Bestehen dieser Übergangsphase und ihre Anwendung hängen somit von der Ratifizierung des Austrittsabkommens innerhalb der vorgegebenen Frist ab. Solange das Austrittsabkommen auf britischer und europäischer Seite nicht ratifiziert ist, sind das Austrittsabkommen und die Übergangsphase und letztlich der geordnete Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht gesichert.
Mit Schreiben vom 5. April 2019 an Ratspräsident Tusk hat Premierministerin May um einen Aufschub der Austrittsfrist (ursprünglich 29. März 2019) bis zum 30. Juni 2019 gebeten – dies bereits zum zweiten Mal. Auf das erste Gesuch hatte der Europäische Rat am 21. März 2019 entschieden, einen Aufschub bis zum 12. April zu gewähren (resp. bis zum 22. Mai 2019, sofern das Austrittsabkommen bis zum 29. März 2019 genehmigt worden wäre, was nicht geschehen ist). Angesichts der weiterhin blockierten Lage im Vereinigten Königreich und damit der Gefahr eines No-Deals am 12. April 2019, berief Ratspräsident Tusk am 10. April 2019 eine ausserordentliche Tagung des Europäischen Rats (Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union) ein, um die Antwort auf das wiederholte Gesuch festzulegen.
Der Europäische Rat hat am 10. April 2019 folgende Beschlüsse gefasst:
- Die Austrittsfrist wird bis spätestens zum 31. Oktober 2019 verlängert.
- Wird das Austrittsabkommen vor diesem Datum ratifiziert, so wird das Austrittsdatum auf den ersten Tag des folgenden Monats vorverschoben.
1 Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung), ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 13.
2 Vgl. Art. 132 Withdrawal Agreement.