Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
2.2.1.1 Datenmanagement
Wie bereits ausgeführt, wird NAD mit Daten aus den Einwohnerregistern aufgebaut, die beim BFS bereits gestützt auf das RHG zentral zur Verfügung stehen. Das BFS übernimmt die neue Aufgabe, diese Daten ebenfalls für die Verwendung im Rahmen des NAD zu liefern und setzt die dafür erforderlichen technischen Massnahmen um. Das Adressdienstgesetz stellt die gesetzliche Grundlage für diese neue Aufgabe dar.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass weitere Datenquellen hinzugezogen werden können, sei es als Datenlieferung oder als Abfrage in bestehenden Registern. Somit ist es möglich, dass neben dem BFS auch weitere Verwaltungsstellen des Bundes zu Datenlieferanten für den NAD werden. Um die Datenqualität zu erhöhen, könnte beispielsweise ein regelmässiger Datenabgleich mit jenen Registern erfolgen, die bezogen auf einzelne Merkmale im NAD den Status eines Referenzregisters einnehmen. Sobald dies der Fall wäre, müsste das BFS als verantwortliche Stelle Massnahmen im Umgang mit möglichen Differenzen in den Daten festlegen. Zusammen mit den Datenlieferanten als Partner müssten neue Datenbereinigungsprozesse definiert und umgesetzt werden. Auf organisatorischer Ebene würde dies entsprechende Koordinationsaufgaben mit sich bringen. Es handelt sich hier um eine Entwicklungsmöglichkeit. Die Einzelheiten des Verfahrens bei einer Nutzung weiterer Datenquellen sowie die damit einhergehenden Aufgaben werden auf Verordnungsstufe geregelt.
2.2.1.2 Serviceanbieter
Das BFS übernimmt die Rolle als Serviceanbieter und trägt damit die fachliche (und wirtschaftliche) Verantwortung für den NAD. Das BFS definiert die strategische Ausrichtung des Service. Es bietet den Dienst zur Nutzung an, gewährt die Berechtigung für die Nutzung, bestimmt den Umfang und die Art der angebotenen Dienstleistungen, schliesst entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab und leistet den fachlichen Support. Das BFS gewährleistet den Betrieb. Als Serviceerbringer übernimmt das BFS neue Aufgaben in den Bereichen des Servicemanagements (Anforderungsmanagement, Release Management, Change-Management, etc.), des Nutzermanagements (Vereinbarungen), des Managements von Leistungserbringern (Beschaffung, Vertragswesen) und des Finanzmanagements (Budgetierung, Fakturierung, etc.). Das BFS stellt die Domänenverwaltung sicher, übernimmt die Berichterstattung zum NAD und gewährleistet die Projektleitung bei erforderlichen Weiterentwicklungen des Dienstes.
Das BFS sorgt im Rahmen der Linienverantwortung insbesondere auch für die Beachtung der Bestimmungen des Adressdienstgesetzes und der Nutzungsbedingungen zum NAD.
Dazu werden, wie bereits beschrieben, die Voraussetzungen für die Zugangsberechtigung geprüft und die Art der Nutzung kontrolliert.
2.2.1.3 Domänenmanagement
Der Datenaustausch zwischen dem NAD und seinen Nutzern erfolgt über sedex. Es wird notwendig sein, eine neue sedex-Domäne einzurichten und zu bestimmen, wer die Rollen des Domänenowners und der Domänenvertretung wahrnimmt.32 Konkret verbinden sich damit folgende Aufgaben: Als sedex Kunde, unterzeichnet der Domänenowner die entsprechenden Vereinbarungen, bewirtschaftet das Budget und ernennt den Domänenvertreter. Der Domänenvertreter übernimmt die fachliche Koordination der sedex-Teilnehmer und allenfalls der IT-Partner seiner Domäne. Die Rolle des Domänenowners wird sinnvollerweise beim BFS als Serviceanbieter des NAD angesiedelt.
32 Vgl. dazu Bundesamt für Statistik, sedex Organisationshandbuch, Neuenburg, 2016: Register > Personenregister > sedex (www.sedex.ch) > Downloads.