Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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1 Nur folgende Behörden, Organisationen und Personen sind berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden:

a. soweit sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:

1. die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei,

2. die dezentralisierten Einheiten der Bundesverwaltung,

3. die Einheiten der Kantons- und Gemeindeverwaltungen nach Massgabe des kantonalen Rechts,

4. die Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht den Verwaltungen nach den Ziffern 1–3 angehören und durch die Gesetzgebung des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden oder durch Vertrag mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern die betreffende Gesetzgebung die systematische Verwendung der AHV-Nummer vorsieht,

5. die Bildungsinstitutionen;

b. die privaten Versicherungsunternehmen in Fällen nach Artikel 47a des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 190842.

2 Sie dürfen die AHV-Nummer nicht systematisch verwenden in den Bereichen, in

denen die Gesetzgebung dies ausschliesst.

Die Formulierung von Absatz 1 Ziffern 1 und 2 lehnt sich an die Struktur von Artikel 2 Absätze 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199743 (RVOG) an, in dem zwischen den Einheiten der zentralisierten und der dezentralisierten Bundesverwaltung unterschieden wird.44 Die eidgenössischen Departemente nach Absatz 1 Ziffer 1 umfassen auch die Bundesämter (Art. 2 Abs. 2 RVOG).

Gemäss dem Vorentwurf erhalten keine ausländischen Behörden oder Organisationen und Personen, die sich nicht in der Schweiz befinden, Zugriff auf das System.

Abs. 3

Aus Gründen der Transparenz veröffentlicht das BFS jährlich eine Liste der Behörden und Dritten, die einen Zugriff auf den NAD beantragt haben und denen er erteilt wurde.

Abs. 4

In diesem Absatz wird an den Bundesrat die Kompetenz delegiert, den Umfang der Zugriffsberechtigungen der Behörden und Dritten zu regeln. Welche Daten im Informationssystem abgefragt werden können, wird in Artikel 8 Absatz 1 bestimmt. Die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten werden nicht einen absoluten Anspruch auf Zugriff auf die Daten haben. Der Umfang ihrer Zugriffsberechtigung wird von ihren gesetzlichen Aufgaben abhängen. Die Stellen sollen nur Zugriff auf die Daten erhalten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt notwendig sind. Sie sollen keine Daten einsehen können, auf die sie vorher keinen Zugriff hatten. So wird der Bundesrat per Verordnung Nutzerkategorien mit unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen bestimmen.

Im gleichen Absatz wird dem Bundesrat ausserdem die Kompetenz übertragen, die Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung, zur Aussetzung und zum Entzug der Zugriffsberechti-

42 SR 221.229.1

43 SR 172.010

44 Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV- Nummer durch Behörden), Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, S. 10, https://www.bsv.admin.ch > Das BSV > Publikationen & Service > Gesetzgebung > Vernehmlassungen > Vernehmlassung über die systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden (Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung)