Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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gungen für den NAD zu regeln. Dies betrifft namentlich den Inhalt des Gesuchs, die geltenden Fristen sowie die verschiedenen Verfahrensschritte. Schliesslich wird der Bundesrat festlegen, in welchen Fällen die Zugriffsberechtigungen ausgesetzt oder entzogen werden müssen.

Art. 7 Abfrageoptionen

Abs. 1

Nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 DSG muss der Zweck des geplanten Systems genau bestimmt und für die betroffenen Personen erkennbar sein. Absatz 1 soll entsprechend den allgemeinen Zweck des NAD konkretisieren: Die nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen sollen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressen der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz abfragen können (Art. 1 Abs. 2

Bst. a). Die Adressen der natürlichen Personen können anhand von drei Abfrageoptionen abgefragt werden, namentlich durch die Suche einer aktuellen Adresse, die Suche einer früheren Adresse und die Suche natürlicher Personen mit Wohnsitz an einer Adresse oder in einem geografischen Bereich in der Schweiz.

Bst. a

Durch die Suche einer aktuellen Adresse können die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten die Adressen, die ihnen aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung stehen, mit den Adressen im Informationssystem abgleichen. Dabei kann es sich um Verwaltungseinheiten oder Organisationen handeln, welche Personen per Post kontaktieren und überprüfen müssen, ob sie über die korrekte Adresse verfügen.

Die zweite Abfrageoption bietet die Möglichkeit, frühere Adressen zu recherchieren. Dabei kann es um einen bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt in der Vergangenheit gehen. Diese Option wird nicht allen zugriffsberechtigten Nutzern zur Verfügung stehen. Es wird im Verfahren zur Zugriffserteilung zu prüfen sein, ob die betreffenden Gesuchsteller diese Option für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, damit ihnen die entsprechenden Zugriffsberechtigungen erteilt werden können.

Bst. b

Die Abfrageoption nach Buchstabe b unterscheidet sich von den anderen Optionen. Ziel ist es nicht, Adressen abzufragen, sondern Personen oder die Anzahl Personen zu identifizieren, die an einem bestimmten Ort wohnen. Diese Option könnte für Verwaltungseinheiten nützlich sein, die für den Umwelt- und den Bevölkerungsschutz zuständig sind. Sie könnten damit namentlich abklären, welche Personen oder wie viele von ihnen durch biologische,

chemische oder andere Gefahren bedroht sind. So könnte mittels demografischer Daten eine Liste der Adressen der bedrohten Personen oder ein Plan mit Schutzmassnahmen erstellt werden. Diese Abfrageoption wird nicht allen zugriffsberechtigten Nutzern zur Verfügung stehen. Es wird im Verfahren zur Zugriffserteilung zu prüfen sein, ob die betreffenden Gesuchsteller diese Option für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Abs. 2

Damit die Personendaten gut geschützt sind, ist die Suche nach aktuellen und früheren Adressen anhand der AHVN vorgesehen. So können Suchen eingeschränkt werden, mit denen Personen zu Zwecken identifiziert werden sollen, die nicht im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der zugriffsberechtigten Behörden und Dritten stehen. Die Suche gemäss der Abfrageoption nach Buchstabe b kann über eine Adresse, einen oder mehrere Gebäudeidentifikatoren nach dem GWR, einen Ort gemäss einer amtlichen geografischen Bezeichnung oder die Koordinaten eines geografischen Vielecks durchgeführt werden. Diese Abfrageoption wird nicht allen zugriffsberechtigten Nutzern zur Verfügung stehen. Es wird im