Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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Verfahren zur Zugriffserteilung zu prüfen sein, ob die betreffenden Gesuchsteller diese Option für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 8 Abfragbare Daten

Abs. 1

Die nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten werden nicht Zugriff auf sämtliche Daten im Informationssystem (Art. 4 Abs. 1) haben. Das System wird ihnen ausschliesslich Zugriff auf die Daten gewähren, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zum Abgleich einer Adresse oder zur Identifikation der Personen oder der Anzahl Personen, die an einem Ort wohnen, erforderlich sind.

Abs. 2

In bestimmten Fällen können die betroffenen Personen gestützt auf Bundes-, Kantons- oder Gemeinderecht die Bekanntgabe ihrer Personendaten sperren lassen. Das Recht auf Sperrung ist in den Kantonen und Gemeinden unterschiedlich geregelt. Es ist beschränkt und kann bei Auskunftsbegehren der Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden nur schwierig geltend gemacht werden. In bestimmten Kantonen muss die betroffene Person für die Sperrung ihrer Daten ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen. In anderen Kantonen muss kein Interesse nachgewiesen werden, um die Bekanntgabe von Personendaten sperren zu lassen.

Im Bundesrecht muss die betroffene Person nach Artikel 20 DSG ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, damit sie von einem Bundesorgan verlangen kann, die Bekanntgabe ihrer Personendaten zu sperren. Der Artikel ermöglicht es jedoch vor allem, die Bekanntgabe von Daten an Privatpersonen und ausländische Behörden zu sperren. Der Austausch von Daten zwischen zwei Bundesorgangen oder mit Organen der Kantone und Gemeinden könnte in der Regel nicht gestützt auf Absatz 2 desselben Artikels abgelehnt werden.45 Denn das Bundesorgan kann eine Sperrung verweigern oder aufheben, wenn es rechtlich verpflichtet ist, die Daten bekannt zu geben (Abs. 2 Bst. a) oder wenn die Erfüllung seiner Aufgabe bei einer Sperrung gefährdet wäre (Abs. 2 Bst. b).

Das Informationssystem übernimmt die vom BFS gestützt auf das RHG erhobenen Daten unverändert. Wenn die Daten auf Stufe Kanton oder Gemeinde gesperrt sind, wird den nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten gemeldet, dass die Daten über die gesuchte Person nicht im System gespeichert sind. Ausserdem werden die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten im Informationssystem nicht in Erfahrung bringen können, ob die betroffene Person die Bekanntgabe ihrer Daten hat sperren lassen oder ob ihre Daten deshalb gesperrt sind.

Die Sperrung der Bekanntgabe ist schliesslich kein Identifikator oder Merkmal nach Artikel 6 RHG. Es ist vielmehr eine Qualifikation eines Identifikators oder eines Merkmals. Sie wird deshalb weder in diesem Artikel noch im amtlichen Katalog der Merkmale des BFS genannt.

Art. 9 Pflichten der Zugriffsberechtigten

Vorbemerkung

Der vorliegende Artikel enthält zwei wesentliche Pflichten, welche die nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden und Dritten bei der Abfrage des NAD erfüllen müssen. In den Nutzungsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a werden spezifischere Sorgfaltspflichten festgelegt werden.

45 Maurer-Lambrou, Urs/Belchta, Gabor-Paul (Hg.), Datenschutzgesetz (DSG)/Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ), Basler Kommentar, 3. Auflage, Helbing Lichtenhahn Verlag, Basel 2014, S. 414-415, Rz. 2, S. 417-418, Rz. 13–17.