Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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Abs. 1
Bst. a
Dieser Buchstabe hat nicht nur deklaratorischen Charakter; er dient namentlich der Konkretisierung von Artikel 1 Absatz 2, in dem der Zweck des Gesetzes genannt wird. Nach Artikel 1 Absatz 2 hat das Gesetz zum Zweck, einen NAD zu errichten, mit dem die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressen der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz abfragen können. Dabei handelt es sich allerdings nicht nur um einen Zweck des Gesetzes, sondern auch um eine konkrete Pflicht der zugriffsberechtigten Behörden und Dritten.
Bst. b
Nach Artikel 4 Absatz 3 DSG dürfen die Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Überdies muss der Zweck der Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4). Der Zweck der Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit dem NAD wird in den Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7 des Vorentwurfs geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen werden die Daten ausschliesslich zu dem Zweck bearbeitet, dass die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressen der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz abfragen können. Die Nutzer dürfen die Daten, die sie durch die Abfrage des NAD erhalten haben, folglich nicht Dritten bekannt geben. Vorbehalten bleiben jedoch die bundes-, kantons- oder gemeinderechtlichen Pflichten zur Bekanntgabe der Daten nach Artikel 8 Absatz 1 des Vorentwurfs.
Abs. 2
Diese Anforderung hat deklaratorischen Charakter, denn es werden im Wesentlichen die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 DSG übernommen. Da es sich um eine wichtige Sorgfaltspflicht der nach Artikel 6 zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen handelt, erscheint es sinnvoll, sie in einer allgemeinen Bestimmung zu den Pflichten dieser Einheiten zu wiederholen. Da sehr viele verschiedene technische und organisatorische Massnahmen ergriffen werden können, wird im Vorentwurf darauf verzichtet, die möglichen Massnahmen im Einzelnen zu regeln. Es wird Sache der zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen sein, die für ihren Tätigkeitsbereich geeigneten Sicherheitsmassnahmen und die angemessenen Vorkehrungen zu treffen.
3.6 5. Abschnitt: Datenschutz
Art. 10 Protokollierung und Auskunftsrecht der betroffenen Person
Allgemeine Bemerkung
Mit dieser Bestimmung sollen die Anforderungen von Artikel 8 Absatz 1 DSG an den NAD umgesetzt und erhöht werden. Sie hat folglich nicht nur rein deklaratorischen Charakter.
Abs. 1
Die Protokollierung der Daten ist eine technische Massnahme, mit der die Rückverfolgbarkeit und Transparenz der Daten sichergestellt werden soll. Bei einer Überprüfung soll vor allem kontrolliert werden können, ob die Daten gemäss den Zwecken des Gesetzes bearbeitet worden sind. Die Gefahr, dass dies nicht der Fall ist, ist umso höher, wenn zahlreiche Nutzer, die physisch oder optisch mit anderen Datensammlungen verbunden sind, auf die in einem Informationssystem gespeicherten Daten Zugriff haben.