Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten
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Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 199346 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) protokolliert der Inhaber der Datensammlung die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht gewährleisten können. Der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen, wenn ein erhöhtes Risiko für die Beeinträchtigung des Privatlebens und der Rechte der betroffenen Personen besteht. Dies kann dann der Fall sein, wenn Datensammlungen oder Datenbearbeitungen betrieben werden, welche keine besonders schützenswerten Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG enthalten, aber beispielsweise durch das Umfeld, in dem die Daten bearbeitet werden (Versicherungen, Auskunftbüros usw.), und die Konfiguration der Informationssysteme eine gewisse Sensibilität aufweisen, insbesondere im Fall von Abrufverfahren.
Der vorliegende Absatz geht über die Anforderungen dieser Bestimmung hinaus, wenn er fordert, dass die Abfragen der im Informationssystem gespeicherten Daten, bei denen es sich nicht um besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile handelt, protokolliert werden und den betroffenen Personen Auskunft darüber erteilt werden soll. Damit soll für Daten, die laut den Angaben des EDÖB für die direkt betroffene Person ein geringes Risiko bergen,47 eine höhere Sicherheit gewährleistet werden als durch die VDSG.
Abs. 2
Nach Artikel 10 Absatz 2 VDSG sind die Protokolle während eines Jahres ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Gemäss dem vorliegenden Artikel sind die Protokolle jedoch auf Antrag auch für die Personen zugänglich, deren Daten bearbeitet werden. Die Norm geht so über die Anforderungen des VDSG hinaus, damit die betroffenen Personen umfassenden Zugang dazu haben.
Die Bestimmungen des DSG und der VDSG zum Auskunftsrecht regeln nicht, wie dieses Recht ausgeübt werden kann. Deshalb wird im vorliegenden Absatz dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Einzelheiten betreffend die Auskunft an die betroffenen Personen über ihre Daten sowie die Informationen zu regeln, die durch die Abfrage des Informationssystems und die Bearbeitung der darin gespeicherten Daten generiert werden.
Art. 11 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
Abs. 1
Das Informationssystem enthält die aktuellen Daten nach Artikel 3 Absatz 1 über die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Die Personendaten sollen jedoch nicht zeitlich unbefristet aufbewahrt werden. Sie müssen vernichtet werden, sobald sie für die Zwecke der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind. Dieser Grundsatz leitet sich implizit aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 DSG ab. Entsprechend sieht der vorliegende Absatz vor, dass die gelieferten Daten während zehn Jahren im Informationssystem aufbewahrt werden. Gemäss dieser Anforderung wird es nicht möglich sein, die Änderungen der Daten im Informationssystem über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus nachzuverfolgen. Die Informationen zu den Personen werden im Rahmen jeder neuen Datenlieferung überschrieben. Damit ist gewährleistet, dass die Adressinformation über 10 Jahre hinweg zu jeder Person bezogen werden kann, unabhängig davon, ob sich deren Adresse über die Zeit ändert oder nicht.
46 SR 235.11
47 Leitfaden zu den technischen und organisatorischen Massnahmen des Datenschutzes, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), August 2015, S. 4, www.edoeb.admin.ch > Startseite > Datenschutz > Dokumentation > Leitfäden > Technische und organisatorische Massnahmen des Datenschutzes.