Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 48 Seiten

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wären rechtzeitig mit den Kantonen (bzw. Gemeinden) zu diskutieren. Inwiefern die Daten im NAD über die Nutzung weiterer Datenquellen vervollständigt oder nachgeführt werden sollen, wird im Rahmen der Auswertung der Vernehmlassung genauer abgeklärt.

4.2.2 Kantone als Nutzer des NAD

Die Kantone gehören zum Nutzerkreis von NAD. Sie beteiligen sich an der Deckung der Kosten gemäss dem in Kapitel 2.2.3.2 dargelegten Finanzierungsmodell. Weiterer Aufwand wird sich auf Anpassungen bei Informatiklösungen beschränken, um die Voraussetzungen für den Meldeaustausch über den NAD zu erfüllen (siehe dazu auch Kapitel 4.6.1).

4.2.3 Kantonale Gesetzgebung

Die Einführung des NAD wird nur bei einzelnen Kantonen eine Anpassung bestehender Rechtsgrundlagen erfordern.49 Die Kosten hierfür können nicht beziffert werden, werden aber als eher gering eingeschätzt.

4.2.4 Gemeinden als Datenquelle

Die Einwohnerdienste der Gemeinden sind zwar die originäre Datenquelle für den Aufbau des NAD. Da die Daten gemäss aktuellem Lösungskonzept jedoch nicht direkt von den Gemeinden, sondern via BFS bezogen werden, entsteht rund um die Datenproduktion für den NAD kein zusätzlicher Aufwand. Ein gewisser Aufwand ist hingegen für die Verarbeitung von Meldungen zu unrichtigen Daten zu erwarten. Da die Datenqualität für die vom NAD ausgegebenen Merkmale sehr hoch ist, dürfte sich der Aufwand in Grenzen halten. Unstimmigkeiten aufgrund von laufenden Mutationen bereinigen sich nach einer nächsten Datenlieferung automatisch.

Weiterer Aufwand könnte dann entstehen, wenn die Weiterentwicklung des NAD hin zu einem System mit aktuelleren Daten gewünscht wird. Alle Implikationen rund um eine solche Weiterentwicklung wären mit den Gemeinden (bzw. Kantonen) zu diskutieren. (vgl. Abschnitt Kantone 4.2.1).

4.2.5 Gebührensystem Gemeinden

Die Gemeinden geben in unterschiedlichen Kontexten Daten- und Adressauskünfte aus dem Einwohnerregister und erheben hierfür teilweise auch Gebühren. Auskünfte an Verwaltungsstellen und Dritte sind im Rahmen der Amtshilfe gebührenbefreit. Die Nutzer des NAD erfüllen dieses Kriterium, so dass der Bezug von Adressdaten aus dem NAD keine Auswirkung auf das bestehende Gebührensystem hat. Aus Sicht der Gemeinde fallen also keine Einnahmen weg, die Nachfrage nach Auskünften bei den Einwohnerdiensten wird aber sinken und damit auch der damit verbundene Aufwand.

4.2.6 Adressauskünfte

Bei der Bekanntgabe von Adress- und Personendaten aus den Einwohnerregistern müssen verschiedene datenschutzrechtliche Grundsätze beachtet werden. Massgebend sind die kantonalen und kommunalen Erlasse. Es kann daher sein, dass sich die Handhabung von Adressauskünften beispielsweise gegenüber Dritten von Gemeinde zu Gemeinde unterscheidet. Mit dem NAD wird die Grundlage für eine einheitliche Behandlung der anfragenden Stellen geschaffen.

49 Das BJ hat zu dieser Frage 2018 eine Umfrage bei den Kantonen durchgeführt. Eine Anpassung ist bei 2 von 16 Kantonen, die geantwortet haben, nötig.