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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

GL bemerkt, dass die systematische Verwendung der AHVN nicht unumstritten sei. AG und AR äussern sich zur Änderung des AHVG betreffend die Einführung eines schweizerischen Personenidentifikators und halten es für verfehlt, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit für eine solche Einführung nicht abgeklärt worden sei. AR und TI kritisieren, dass das

Sicherheitskonzept für die Verwendung der AHVN gemäss Postulat der Rechtskommission des Nationalrates (17.3968)16 nicht abgewartet wurde. AG, GL und TI führen aus, dass zwischen der Verwendung der AHVN und den Aufgaben der Behörde ein innerer

Zusammenhang bestehen müsse. Eine bloss administrative Erleichterung wie die

Adressabklärung dürfe nicht als Begründung für die systematische Verwendung der AHVN ausreichen (AG, GL). SH und AG befürchten, dass durch den NAD Druck auf die Zulassung zur Nutzung der AHVN entstehe. AG weist bezugnehmend auf das ADG darauf hin, dass nicht ausgewiesen werde, dass damit eine spezialgesetzliche Grundlage für die Verknüpfung von Personendaten anhand der AHVN geschaffen werden soll.

Die systematische Nutzung der AHVN als Zugangsvoraussetzung für den NAD wird von mehreren Kantonen aus praktischer Sicht als ungeeignet erachtet (BE, BS, GR, SH, TG, TI):

TG bemerkt, dass Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Entwurfs ausreichend sei, um die Behörden, Organisationen und Personen zu beschreiben, die ein Gesuch um Zugriff auf das Informationssystem stellen können und beantragt Buchstabe a zu streichen. BS bemerkt dazu, dass die systematische Verwendung der AHVN als Zugangsvoraussetzung die

Berechtigungsverwaltung vereinfachen möge, zugleich aber dem Gedanken zuwiderlaufe, dass jene Stellen Adressdaten über den NAD erhalten könnten, die diese aufgrund einer gesetzlichen Grundlage oder zur Aufgabenbewältigung benötigen. TG kritisiert zudem, dass Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Entwurfs private Institutionen wie Krankenkassen zur Nutzung der Adressen berechtigen würde, wenn diese gemäss AHVG zur Nutzung der AHVN ermächtigt wären, und lehnt dies ab. GR macht darauf aufmerksam, dass die

Zugriffsvoraussetzungen für überkommunale Verwaltungen und interkantonale

Organisationen geprüft werden müssten und auch, dass in gewissen

Interessensgemeinschaften das Fürstentum Liechtenstein Mitglied ist. OW regt an, in der Botschaft zu präzisieren, welche Stellen voraussichtlich zugriffsberechtigt wären. Mehrere Kantone regen an, eine Entkoppelung vom AHVG zu prüfen, da es gemäss vorliegendem Vorschlag sein könnte, dass Stellen ausgegrenzt werden, die sich zwar auf eine gesetzliche Grundlage für die Abfrage der Adressen gemäss ADG stützen können, die aber nach der noch nicht in Kraft gesetzten Revision des AHVG womöglich keine Berechtigung zur

Verwendung der AHVN erhalten würden (TG und idem BE, BS, TI). Die gleiche Aussage treffen weitere Kantone bezugnehmend auf Artikel 7, Absatz 2 (siehe unten)

Seitens der Parteien bemängelt die CVP den Zeitpunkt der Vorlage mit Blick auf die

Koppelung zum AHVG. Die SP fordert bezugnehmend auf die vorgesehene Verwendung der AHVN, ein Verknüpfungsverbot, um Datenmissbräuche bestmöglich zu verhindern.

Einzelne Organisationen befürchten ebenfalls den Ausschluss relevanter Nutzer (VSED,

Privatim) und stellen Fragen zur Umsetzung (Privatim):

Der VSED weist darauf hin, dass Stellen vom Bezug der Adressdaten ausgeschlossen würden, wenn sie die AHVN nicht verwenden dürfen, obwohl sie gegebenfalls die

16 Postulat 17.3968 Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats: Sicherheitskonzept für Personenidentifikatoren.