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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

6.5.2.4 Abfrage mit der AHVN

Mehrere Kantone erachten die Einschränkung der Abfrage auf eine Suche mit der AHVN als nicht zweckmässig, da dies Nutzung und Nutzen einschränke (AG, AR, GR, NE, ZH).

AG und AR bemerken, dass die im erläuternden Bericht genannten Anwendungsfälle in der Regel keine Kenntnis der AHVN erfordern würden (idem TI) und benennen entsprechende Beispiele. AR verweist auf den Entwurf zur Änderung des AHVG, wonach der Zugang zu Datenbanken, die die AHVN enthalten, auf Personen zu beschränken sei, welche die AHVN zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Zahl der Nutzungsberechtigten würde dadurch stark eingeschränkt, weshalb die Verknüpfung über die AHVN zur Erreichung des

angestrebten Zwecks ungeeignet erscheine. GR fordert, dass die Abfrage auch mit Name, Vorname und Geburtsdatum möglich sein müsse, damit Behörden, welche die AHVN nicht führen oder nicht nutzen (dürfen), von diesem Informationssystem profitieren können. ZH bemerkt ebenfalls, dass nicht jede Behörde über die AHVN verfügt, weshalb auf die

Einschränkung gemäss Artikel 7 Absatz 2 verzichtet werden soll. Die Suchabfrage soll mit beliebigen der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Merkmale möglich sein. Eine Stelle, welche die AHVN nicht verwenden darf, soll mit jenen Merkmalen suchen können, über die sie gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag verfügt. Dem Datenschutz könnte mit technischen Massnahmen oder einem geeigneten Rollenkonzept Rechnung getragen werden. NE schlägt vor, eine Suche mit den Identifikatoren und Merkmalen zu prüfen, die von den berechtigten Behörden für die Abfrage der AHNV bearbeitet werden dürfen.

Einige Kantone (BE, GE, SO) bemerken, dass die Suche mit der AHVN die Zahl der

recherchierbaren Personen einschränke und fordern alternative Abfragemöglichkeiten:

BE und GE weisen darauf hin, dass nicht alle Personen in der Schweiz eine AHVN haben, weshalb die Abfrage in solchen Fällen auch mit anderen Suchparametern möglich sein soll. SO bemerkt, dass die Zuweisung einer AHVN aus verschiedenen Gründen sehr lange dauern kann (mehr als 12 Monate) und GE stellt fest, dass sich die AHVN seit der

Zuweisung ändern kann. Darüber hinaus könne es zwischen den Informationen im System der ZAS und den Informationssystemen, aus denen der NAD Daten bezieht, Diskrepanzen geben. Daher sollte auch eine Suche nach Name, Vorname und Geburtsdatum möglich sein.

Während ein Kanton (ZH) die AHVN als Identifikator einer Person explizit begrüsst, sind andere Kantone der Ansicht, dass damit keine Verbesserung der Zuverlässigkeit im

Abfrageprozess erreicht werde (AG, AR, GL), und sehen einen Konflikt mit dem

Grundkonzept der AHVN (AR, AG):

AG, AR und GL bezweifeln eine verbesserte Abfrage, zumal die AHVN den

Zugriffsberechtigten nicht herausgegeben wird. Es erscheine zudem unzweckmässig, die von den Behörden abfragbaren, nicht besonders sensitiven Adressinformationen anhand eines Identifikators abzufragen, der eine hohe Schutzwürdigkeit aufweist. Aufgrund der restriktiven Bestimmungen zum Schutz der AHVN im Gesetzesentwurf zur Änderung des AHVG18 werde die mit dem ADG erwartete Effizienzsteigerung stark relativiert. AG und AR sind zudem der Meinung, dass das Konzept der AHVN als «nichtsprechende Nummer»

ausgehöhlt werde, da es mit dem NAD möglich sei, auf breiter Basis zu einer AHVN die zugehörige Person zu eruieren.

18 Art. 153d E-AHVG