Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
VD bemängelt, dass der Vorentwurf keine Beteiligung der Kantone an der Definition von Qualitätsstandards vorsieht und verweist auf Artikel 4 des RHG. Für ZH ist unklar, mit
welchen zusätzlichen Massnahmen die Datenqualität verbessert werden könnte. Zudem sei zu verhindern, dass die Daten im NAD eine bessere Qualität aufweisen, als die Daten an der Quelle. Mutationen müssten folglich zwingend im Ursprungsregister vorgenommen werden, wie es der Entwurf vorsieht. BS stellt fest, dass es auch im Interesse der Gemeinden liege, korrekte Daten zu bearbeiten, betont aber, dass Korrekturmeldungen an die Gemeinden möglichst gebündelt und bereits bereinigt erfolgen sollen. Dies gelte insbesondere für
Rückmeldungen des BFS im Rahmen der registerbasierten Volkszählung und NAD. Es stelle sich auch die Frage, wie oft und wie detailliert die Rückmeldungen an die Gemeinden
erfolgen sollen. SH bemerkt, dass das Ziel, einen Adressdienst mit möglichst aktuellen Daten aufzubauen, nachvollziehbar sei. Es soll jedoch darauf geachtet werden, dass strengere Qualitätsstandards als jene gemäss dem RHG durch die Gemeinden als Dateneigner auch erfüllt werden könnten, verhältnismässig seien und keine allzu grossen Kosten verursachen würden. SO stellt fest, dass die Rolle der kantonalen Amtsstelle gemäss Artikel 9 RHG im Vernehmlassungsentwurf nicht berücksichtigt wird und betont in diesem Zusammenhang,
dass die Zahl der Ansprechstellen für die Gemeinden minimal zu halten sei. TG fordert ebenfalls, dass die Rolle der Kantone präzisiert und dabei berücksichtigt werde, dass die Kantone die Gemeinden im Rahmen des Datenlieferungsprozesses gemäss RHG zur
Erreichung einer guten Datenqualität bereits unterstützen. Es sei darauf zu achten, dass keine Parallelorganisation zur Sicherstellung der Datenqualität entstehe. BL beantragt,
Artikel 5 Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, dass das BFS bei Lücken, Fehlern oder
Unstimmigkeiten die Gemeinde informiert «und den betreffenden Kanton». FR schlägt vor, die Formulierung in Artikel 5 Absatz 2 dahingehend anzupassen, dass das BFS zusätzliche Massnahmen ergreifen «soll». Damit soll gewährleistet werden, dass das BFS eine proaktive Rolle bei der Sicherstellung der Datengenauigkeit übernimmt. Die finanziellen und
organisatorischen Konsequenzen, die sich aus den Massnahmen nach Artikel 5 auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ergeben würden, seien noch zu analysieren und
abzuschätzen.
6.4.2.3 Verfahren Datenbereinigung
Bezüglich des Verfahrens zur Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten
hinterfragen mehrere Kantone, ob die Regelung auf Verordnungsstufe erfolgen kann oder lehnen dies ab (AG, AR, GR, TG, TI). Die Zuständigkeiten sollen klarer geregelt werden und es werden Bemerkungen zur Umsetzung und zum Aufwand eingebracht (BS, GE, GR, LU, SO, VS, VD, ZH).
AG und AR verweisen auf Artikel 5 Absatz 2 DSG und vertreten die Ansicht, dass die
Regelung zum gesetzlichen Berichtigungsanspruch gegenüber dem NAD als
datenbearbeitender Behörde auf Gesetzesstufe getroffen werden müsste (idem TI). TG betont, dass der Einbezug der Kantone bei der Regelung des Verfahrens wichtig ist und im Gesetz klar zu regeln sei. SO ist der Meinung, dass Artikel 5 Absatz 3 ADG mit Artikel 14 Absatz 5 RHG in Einklang zu bringen sei. GR betont, dass die Zuständigkeit der Gemeinden durch die Regelung auf Verordnungsstufe nicht derogiert werden dürfe. AG fordert, dass die Kantone einbezogen werden. GE verweist auf die Besonderheit, dass die Adressdaten in Genf zentral beim Kanton verwaltet werden, weshalb Artikel 5 Absatz 2 in dieser Form nicht anwendbar sei. ZH und VD wünschen, dass die Aufgabenteilung im Bereich der
Qualitätssicherung klar festgelegt wird; unter Einbezug der Kantone und Gemeinden. VS