Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

wünscht ein pragmatisches Verfahren, das die kommunalen Behörden nicht überlastet. BS betont, dass Unstimmigkeiten bei einem Ausbau des NAD direkt den entsprechenden

Dateneignern gemeldet werden sollen. Die Einwohnerkontrollen sollten Rückmeldungen möglichst von einer einzigen zuständigen Stelle mit einem einheitlichen Meldeformat

erhalten. TI würde ebenfalls ein elektronisches Verfahren begrüssen. LU unterstützt die Einrichtung eines Verfahrens zur Verbesserung der Datenqualität, weist aber darauf hin,

dass eine Rückmeldung nur zu aktuellen Daten Sinn mache.

Zur Bestimmung über die Datenbereinigung haben sich unter den Organisationen die Fach- und Dachverbände von Gemeinden und Städten geäussert (Gemeindeverband, SSV, VSED, VZGV). Diese befürchten einen Mehraufwand für die kommunalen Verwaltungen.

Der VSED hält fest, dass die Vernehmlassungsvorlage zusätzliche Massnahmen und

Rückmeldungen an die Register vorsehe, was nicht den vor ein paar Jahren bereits

präsentierten Lösungsvorschlägen entspreche. Der VSED, der VZGV, der SSV und,

bezugnehmend auf die Stellungnahme des VSED, auch der Gemeindeverband erwarten, dass die Einführung des NAD zu einem Mehraufwand für die Einwohnerdienste führt;

zumindest in der vorgeschlagenen Form (SSV). Der VZGV verweist auf bisherige

Erfahrungen mit ähnlichen Schnittstellen, der VSED und der SSV nehmen konkret Bezug auf die Erfahrungen mit der neuen Radio- und Fernsehabgabe. Der VSED legt dar, aus welchen Gründen die Einwohnerdienste bereits heute Rückmeldungen von verschiedenen Stellen erhalten und bemerkt, dass es elementar sei, Rückmeldungen nur für aktuell gelieferte Daten vorzunehmen. Der SSV befürchtet, dass durch die Möglichkeit, weitere Datenquellen

hinzuzuziehen zusätzliche Stellen mit Rückmeldungen hinzukommen könnten. Der

Gemeindeverband bemerkt, dass der Aufwand für die Verarbeitung von Meldungen zu unrichtigen Adressdaten im Bericht unterschätzt werde.

6.5 4. Abschnitt: Zugriff auf die Daten und Pflichten der Zugriffsberechtigten

6.5.1 Art. 6 Erteilen der Zugriffsberechtigungen

6.5.1.1 Notwendigkeit Gesuch

Der Kanton BS unterstützt explizit, dass die Zugriffsberechtigung auf den NAD ein Gesuch an das BFS erfordert. GE ist der Ansicht, dass Datenlieferanten, de lege einen Zugang zum NAD erhalten sollten. Ein Gesuch sollen nur in der Schweiz domizilierte Stellen und

Personen stellen dürfen. Seitens der Organisationen unterstützt der VSED ebenfalls, dass die Zugriffsberechtigung auf den NAD ein Gesuch erfordert. Es müsse sichergestellt sein, dass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten bekannt gegeben werden. Der VZGV ist analog zu GE der Ansicht, dass die

Einwohnerkontrollen bzw. -dienste automatisch mit einer Anmeldung beliefert werden

müssten.

6.5.1.2 Koppelung AHVG

Ein Kanton (ZH) begrüsst die vorgesehene Verwendung der AHVN als Personenidentifikator ausdrücklich. Einige Kantone äussern sich hingegen kritisch zur Koppelung mit dem AHVG.

Mehrere Kantone bemängeln den Zeitpunkt der Vorlage während der laufenden Revision des AHVG, äussern sich zu letzterem oder bringen Bemerkungen ein (AG, AR, GL, SH, TI):