Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 22Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
Notwendigkeit des Abrufverfahrens für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nachweisen könnten. Der VSED betont, dass die Möglichkeit, die AHVN zu führen nicht automatisch, d.h. ohne Prüfung der gesetzlichen Notwendigkeit, einen Zugriff auf den NAD gewährleisten soll.
Privatim bemerkt, dass aus der Vorlage nicht ersichtlich werde, weshalb die Verknüpfung über die AHVN alternativlos sein soll. Die im erläuternden Bericht genannten
Anwendungsfälle würden in der Regel keine Kenntnis der AHVN erfordern. Die Zahl der Nutzungsberechtigten würde damit stark eingeschränkt und die Verknüpfung über die AHVN sei daher ungeeignet.
Einzelne Organisationen legen dar, warum sie zur Nutzung berechtigt sind (ASIP) oder sein sollten (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), auch wenn sie die AHVN nicht nutzen dürften (BKW).
Der ASIP unterstützt den Vernehmlassungsentwurf und stellt mit Verweis auf die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen fest, dass gemäss Artikel 6 Absatz 2 sämtliche
Vorsorgeeinrichtungen ein Gesuch um Zugriff auf das Informationssystem stellen könnten. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erachtet es aufgrund ihres hoheitlichen Auftrages als sehr wichtig, dass sie die Zugriffsberechtigung erhalte. Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)17 sei die entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen und die Koordination mit der Revision des AHVG sicherzustellen. Die BKW bemerkt, dass es eine Vielzahl von Organisationen und Personen gäbe, die aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags Adressinformationen oder Wohnsitzangaben benötigten, aber nicht berechtigt seien, die AHVN zu nutzen. Sie schlägt vor, Artikel 6 Absatz 2 des ADG wie folgt anzupassen: Auch Organisationen und Personen, die nicht zur Verwendung der AHVN berechtigt sind, aber einen gesetzlichen Versorgungsauftrag haben, sollen als
Zugriffsberechtigte definiert werden.
Mehrere Organisationen äussern sich zu datenschutzrechtlichen Fragen der AHVN und/oder bekräftigen ihre Positionen zur Revision des AHVG (CP, Grundrechte.ch, HEV, Privatim,
SKS):
Der SKS erläutert, dass die AHVN durch Anreicherung mit zusätzlichen Daten
Verknüpfungen zulasse, mit denen Persönlichkeitsprofile erstellt werden könnten und
verlangt nach einer strikten Begrenzung der zugriffsberechtigen Stellen. Privatim wirft bezugnehmend auf die Änderung des AHVG die Frage auf, ob ein genereller
schweizerischer Personenidentifikator eingeführt werden soll, ob dies verfassungsrechtlich zulässig sei und kritisiert, dass das Sicherheitskonzept für die Verwendung der AHVN
gemäss Postulat 17.3968 nicht abgewartet wurde. Privatim betont zudem, dass zwischen der Verwendung der AHVN und den Aufgaben der Behörde ein innerer Zusammenhang
bestehen müsse und befürchtet analog zu einzelnen Kantonen, dass mit dem NAD Druck auf die Zulassung zur systematischen Verwendung der AHVN entstehe. Zudem werde nicht ausgewiesen, dass mit dem ADG für die Verknüpfung von Personendaten in verschiedenen Datenbanken eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden soll. Privatim beantragt die «Beschränkung des Zugangs zu Datenbanken, welche die AHVN enthalten, auf
Personen. [sic.], welche die AHVN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen».
Das CP verweist auf die Stellungnahme zur Revision des AHVG, die es aus Überlegungen der Vorsicht gegenüber möglichen Missbrauchs abgelehnt habe. Im Fall einer Annahme soll im ADG weder auf die systematische Verwendung der AHNV noch auf eine automatische
17 SR 831.40