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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Suche anhand der AHNV Bezug genommen werden. Der HEV stellt fest, dass Stellen ein Gesuch auf Zugriff stellen können, welche nach AHVG systematisch die AHVN verwenden dürfen und die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressen natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen. Der Kreis der Zugriffsberechtigten sei zu weit

gefasst. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und b sollten dahingehend eingeschränkt werden, dass nur jene Behörden und Organisationen auf das Informationssystem Zugriff erhielten, welche tatsächlich für ihre behördliche Tätigkeit darauf angewiesen seien. Grundrechte.ch verweist auf die eigene Stellungnahme zur Revision des AHVG und lehnt in der Konsequenz auch die Vorlage zum ADG. Die Vorteile für Verwaltungen könnten mit gleichem Aufwand auch durch sektorielle Identifikatoren erreicht werden. Grundrechte.ch verweist auf die Einschätzung von Datenschutzbehörden zu den Risiken einer Verwendung der AHVN ausserhalb des Sozialversicherungsbereichs und auf das Postulat 17.3968.

6.5.1.3 Benötigung Adressen für gesetzliche Aufgaben / Abfragbare Personen

Einige Kantone (AG, BE, BS, VD, ZG) äussern sich spezifisch zu dieser Bestimmung,

betonen deren Wichtigkeit und fordern Präzisierungen:

BE und BS bekräftigen die Wichtigkeit, dass die Zugriffsberechtigten nur auf Daten zugreifen könnten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unbedingt notwendig sind. VD betont die Notwendigkeit, die in kantonalen Rechtsgrundlagen festgelegten

Zugangsbeschränkungen zu beachten. Es seien Regeln festzulegen, damit innerhalb einer zugangsberechtigten Stelle nur diejenigen Personen Zugang zu den Daten haben könnten, die diese auch tatsächlich benötigen. AG wirft die Frage auf, wie die Abfrage eingeschränkt werden soll und würde es als ineffizient erachten, wenn zentrale Stellen im Kanton für die anfragenden Fachstellen, welche keinen Zugriff haben, Auskunft geben müssten. ZG

wünscht eine Präzisierung, wie die Einhaltung der Bestimmung kontrolliert werde und welche Konsequenzen bei Widerhandlungen drohen. BE beantragt eine Präzisierung im Gesetz oder zumindest im erläuternden Bericht, da auch Nutzerkategorien denkbar seien, die neben ihren gesetzlichen Aufgaben auch privatwirtschaftlich tätig sind.

BS legt dar, dass Behörden oftmals auf Auslandadressen angewiesen seien, weshalb die in den Einwohnerregistern vorhandenen Auslandadressen (Wegzugsadressen) abfragbar sein und die Nutzung von Daten aus E-VERA geprüft werden solle.

Seitens der Organisationen begrüsst der VSED die genannte Voraussetzung und beantragt folgende Ergänzung: «Abfrageberechtigte Stellen dürfen im Abrufverfahren nur jene Daten einsehen, die sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen». Der SSV stimmt der Bestimmung ebenfalls zu.

6.5.1.4 Liste der Zugriffsberechtigten

Der Kanton ZG beantragt, die Bestimmung wie folgt zu ergänzen: [Das BFS gewährt den Zugriff und veröffentlicht eine Liste der zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen nach Absatz 2 «und Art. 9 Abs. 1 Bst. b.»]. Dies, um Transparenz zu schaffen.

6.5.1.5 Verfahren Zugriffsberechtigungen

Die Kantone weisen an verschiedenen Stellen darauf hin, dass ein Einbezug der

Dateneigener im Umgang mit den Zugriffsberechtigungen wichtig ist (vgl. z.B. Art. 3).

Seitens der Parteien ist die SP der Ansicht, dass der NAD Einsicht in sensitive Daten gebe und fordert eine Regelung der Grundzüge der Erteilung des Datenzugriffs auf Gesetzesstufe.