Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

den Aufwand ab. Ähnlich äussert sich TG. Datenlieferungen von anderen Stellen, sollen sich falls nötig, auf Bundesstellen beschränken. TI erachtet zwar die Datenqualität bei diesem Ansatz als unzureichend, betont aber dass die Nutzung von anderen Datenquellen

zusätzlichen Aufwand verursachen würde, der nicht zu leisten wäre.

Zwei Parteien begrüssen, dass durch diesen Ansatz kein Zusatzaufwand entstehe (CVP, SVP) eine Partei (FDP) erachtet die Lösung als nicht optimal:

Die SVP stimmt der Vorlage zu, weil die Datenlieferung bereits erfolge, während eine Weiterentwicklung Konsequenzen auf die Einwohnerregister von Kantonen und Gemeinden hätte (siehe unten). Die BDP hält fest, dass Kantone und Gemeinden nicht zusätzlich belastet werden. Für die FDP erscheint eine Lösung, die auf den Daten aus der

registerbasierten Volkszählung aufbaut, hingegen nicht als die beste Option.

Seitens der Organisationen der Gemeinden weist der VZGV darauf hin, dass bei den Systemlieferanten abzuklären sei, ob die Daten geliefert werden können. Er würde einen Datenbezug aus der kantonalen Plattform begrüssen.

Weitere Datenquellen (Post)

GE schlägt vor, eine Zusammenarbeit mit der Post zu prüfen und eine Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Informationen einzuführen. Die Post schlägt ebenfalls vor zu prüfen, ob ihre Adressdaten als Basis für das Informationssystem genutzt werden könnten.

6.4.2 Art. 5 Qualität der Daten im Informationssystem

6.4.2.1 Anforderungen an die Datenqualität

Einzelne Kantone (BL, GE, GR, LU, NW) begrüssen, dass keine zusätzlichen

Qualitätsanforderungen gestellt werden, als die gemäss RHG definierten. Die Mehrheit dieser Kantone sieht Vorteile betreffend den Aufwand, unterstützt aber gleichzeitig die Möglichkeit künftiger Qualitätssteigerungen (GR, LU, NW).

LU ist der Auffassung, dass die für die Datenlieferung an die Statistik verlangte Datenqualität bereits hohe Anforderungen stellt und sieht einen Widerspruch zu Artikel 5 Absatz 1. BL bemerkt, dass die Daten im NAD keine bessere Datenqualität ausweisen sollten als die Daten aus der Statistiklieferung, um Missverständnisse zu vermeiden. GR schlägt vor, den Begriff «mindestens» in Artikel 5 Absatz 1 zu streichen. GE vermutet, dass eine

regelmässigere Volkszählung angestrebt werde, was einen zu vermeidenden Mehraufwand für den Kanton bedeuten würde. NW begrüsst, dass mit den bestehenden

Qualitätsanforderungen bei den Dateneignern keine Mehraufwände entstünden.

Mehrere Kantone (GR, NW, LU, OW) befürworten die Möglichkeit der Entwicklung zu aktuelleren Daten oder sprechen sich für eine Entwicklung in Richtung eines «Echtzeit-Dienstes» aus (BS, FR, GL, TI, ZH). Für mehrere Kantone ist die Zielerreichung ohne aktuelle Daten fraglich:

NW unterstützt, dass spätere Massnahmen ergriffen werden können, um die Datenqualität noch zu verbessern. LU erläutert, dass sich Adressdaten unter Verwendung der

vierteljährlichen Datenlieferungen an die Statistik innerhalb dieses Zeitraums in einem Umfang ändern, der den Nutzen des NAD fraglich erscheinen lasse. Ähnlich äussern sich auch BS, FR, OW, TI und ZH. ZH erachtet die quartalsweise Aktualisierung der Daten für administrative Zwecke als nicht ausreichend. BS bemerkt, dass die abfragenden Stellen