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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Ausländern der Geburtsort und die Staatsangehörigkeit abgefragt werden können. Der Verein eGov wünscht eine Abfragemöglichkeit für E-Mail-Adressen. Die Post regt an, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, um bei Zivilstandsereignissen (Tod, Geburt, Heirat,

Scheidung) auf Adressdaten zugreifen zu können.

Umgekehrt wird von einem Kanton (BS) gefordert, den Umfang der abfragbaren Daten einzuschränken, während eine Organisation (VZGV) die beschränkte Ausgabe der Daten explizit begrüsst:

Analog zur Stellungnahme bezüglich der im NAD geführten Daten fordert BS, dass eine Abfrage der Aufenthaltsgemeinde einer Person nicht möglich sein soll.

Der VZGV bestätigt den Vorschlag, dass Geburtsdaten und AHVN nicht über den NAD abgefragt werden können, sondern lediglich der Identifikation dienen. Der Dienst soll nicht als generelles «Personalienabfragesystem» erstellt werden.

6.5.3.3 Abfragemöglichkeiten gemäss DSG / Vereinbarkeit mit kantonalem Recht

BL macht auf Konfliktpotential mit Artikel 32 Absatz 4 der Vorlage zur Revision des DSG aufmerksam, der vorsieht, dass Bundesorgane auf Anfrage voraussetzungslos Name,

Vorname, Adresse, sowie Geburtsdatum einer bei ihr verzeichneten Person bekanntgeben dürfen, auch wenn keine der in Artikel 32 Absatz 1 und 2 DSG aufgeführten

Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten erfüllt ist. Strengere kantonale Vorschriften zur Bekanntgabe von Registerdaten an Private könnten dadurch ausgehebelt werden, weshalb BL eine zusätzliche Bestimmung anregt, die die Bekanntgabe an Private, bzw. die Anwendung von Artikel 32 Absatz 4 DSG ausdrücklich ausschliesst.

VD beantragt, dass die Zugriffseinschränkungen der kantonalen Gesetzgebung ausdrücklich garantiert werden. Namentlich lasse das kantonale Gesetz zur Ausführung des RHG den Zugang der Verwaltungen auf sensible Daten und solche, die in Kombination mit anderen die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglichen, nur restriktiv zu. Dazu gehörten u.a. der EGID und der EWID, die Haushaltsbildung oder Angaben zum Wohnsitz in einem Gefängnis.

6.5.3.4 Datensperre

Mehrere Kantone (BL, BS, GL, GR, ZG, ZH) erachten die Regelung von gesperrten Daten im NAD als nicht zielführend, da Datensperren nur gegenüber Privatpersonen geltend gemacht werden bzw. für den definierten Nutzerkreis durchbrochen werden könnten:

BL und GR stellen fest, dass eine Adresssperre nur gegenüber Privaten gelte. BL und BS bemerken, dass diese durchbrochen werden darf, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt oder Schweizer Behörden diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Eine Einwohnerin oder ein Einwohner könne sich somit mit einer Adresssperre nicht gegen den Vollzug dieser Aufgaben sperren lassen. GL und ZH halten fest, dass die Zugriffsberechtigung gemäss Artikel 6 Absatz 2 nur erteilt wird, wenn die Adressen im Rahmen einer gesetzlichen Aufgabe benötigt werden. Damit bleibe kein Raum für eine Datensperre (ähnlich BS). ZG kritisiert, dass die vorgesehene Regelung gerade in Fällen, wo eine Adressnachforschung veranlasst werden muss, den NAD nutzlos machen würde, sofern die Nachforschung durch eine

Auskunftssperre leicht verunmöglicht werden kann. Artikel 8 Absatz 2 sei dahingehend zu ändern, dass die zugriffsberechtigten Behörden auch auf gesperrte Daten zugreifen können. ZH schlägt vor, Artikel 8 Absatz 2 zu streichen. TI regt an, dass Artikel 20 DSG vorbehalten werden solle. Aus Sicht von FR könnte die Bestimmung auch in den Abschnitt zum