Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Datenschutz verschoben oder in der Verordnung aufgenommen werden. NW würde es begrüssen, wenn die Betroffenen aktiv über die Möglichkeit einer Datensperre informiert würden, bevor ein Datenaustausch stattfindet.

Einzelne Kantone (BS, VS, ZH) schlagen vor, bei der Ausgabe von gesperrten Daten

zwischen Verwaltungen und Dritten mit gesetzlichem Auftrag zu unterscheiden:

BS schlägt vor, das System so zu steuern, dass Dritte gesperrte Adressen tatsächlich nicht erhalten, Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden hingegen Zugriff darauf hätten. Den abfragenden Dritten könnte gegebenenfalls ein Hinweis auf die zuständige Wohnsitzgemeinde gegeben werden. VS schlägt vor, die Gründe für eine Datensperre in der Verordnung zu definieren, um die Praxis der Gewährung dieses Rechts auf Ebene der Datenquellen zu vereinheitlichen. ZH bemerkt, dass eine Sperre höchstens bei Abfragen von Privaten zu berücksichtigen wäre, soweit diese nicht-öffentliche Aufgaben erfüllen.

Seitens der Organisationen haben sich ein Fach- und ein Dachverband der Gemeinden (VSED, SSV) zur Notwendigkeit, zum Geltungsbereich und zu praktischen Fragen der Datensperre geäussert:

Der VSED begrüsst grundsätzlich die Lösung, wonach Personen mit einer Datensperre nicht angezeigt werden. Für den SSV ist diese Bestimmung ebenfalls nachvollziehbar. In der praktischen Umsetzung sehen der VSED und der SSV jedoch Schwierigkeiten und

verweisen auf kantonal unterschiedliche Regelungen und den Aufwand für die

Datenbekanntgabe bei Personen mit Adresssperre seitens der Einwohnerdienste. Es

bestehe die Gefahr, dass die Anzahl der Datensperren massiv ansteige, was die Idee des NAD unterwandern würde. VSED und SSV schlagen vor, zu prüfen, ob die Datensperre nur für gewisse Nutzer gelten soll. Die zentrale Verwaltung könnte den Hinweis erhalten, dass eine Datensperre existiert.

Mehrere Kantone (BL, GR, LU, NE, SO) weisen darauf hin, dass bestehende Sperrvermerke nicht Bestandteil der Datenlieferung im Rahmen des RHG sind bzw. sehen bezüglich der Lieferung dieser Information Bedarf zur Präzisierung:

BL, GR, LU, NE und SO stellen fest, dass nicht klar sei, wie die Information über eine

bestehende Datensperre an den NAD gelangt und wünschen Ausführungen zur Umsetzung (BL, LU). SO bemerkt, dass eine Anpassung des Merkmalskatalogs oder des Standards eCH-0099 zu Mehrausgaben auf Seiten Kanton führen würde und lehnt dies ab. BL erläutert, warum eine Weitergabe des Merkmals nicht vorgesehen ist und beantragt, zu regeln, wie eine Einwohnerin oder ein Einwohner direkt beim NAD eine Adresssperre mitteilen könne.

Mehrere Kantone (FR, NW, OW, TI) sehen einen Anpassungsbedarf bei der bestehenden Formulierung zum Umgang mit bestehenden Datensperren:

FR schlägt vor, anstelle der Formulierung «nicht im System gespeichert» die Formulierung «nicht abfragbar» zu verwenden. NW erachtet eine Meldung darüber, dass die Daten

gesperrt sind ohne weitere Information zur Person als mögliche Option. OW beantragt, dass das System darauf hinweist, dass die Daten zwar vorhanden wären, jedoch der Zugriff gesperrt ist und die Daten nicht angezeigt werden können. TI schlägt dies ebenfalls vor. ZG und GL schlagen vor, dass das Informationssystem den Vermerk anzeigen soll, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Dies erlaube es den abfragenden Stellen, die Datensperre bei der Weiterbearbeitung der Daten zu beachten (GL).