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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

6.5.3 Art. 8 Abfragbare Daten

6.5.3.1 Abfragbare Personen

Seitens der Kantone regt BL an, zu präzisieren, von welchen Personen die Daten angezeigt werden. Artikel 8 Absatz 1 soll wie folgt angepasst werden: [Es können folgende Daten «von in der Schweiz in Privathaushalten lebenden niedergelassenen oder sich aufhaltenden Personen» abgefragt werden]. GR regt mit Blick auf das Nutzenpotential an, dass nach sämtlichen in der Schweiz gemeldeten Personen gesucht werden kann, beispielsweise auch nach ausländischen Staatsangehörigen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Seitens der Organisationen bemerkt Santésuisse, dass die Abfrageoptionen zu

eingeschränkt seien, da Personen im Ausland, mit denen die Krankenversicherer

korrespondieren (müssten) nicht erfasst würden.

6.5.3.2 Abfragbare Daten

Im Zusammenhang mit den Forderungen, im Informationssystem einzelne weitere Daten aufzunehmen, wird von einzelnen Kantonen auch gewünscht, die Liste der abfragbaren Daten zu erweitern (FR, GE, GR, OW, VS, ZH) oder sie sind der Meinung das grundsätzlich alle geführten Daten abfragbar sein sollen (GR, ZH):

VS regt generell an, dass der Umfang der für die Kantone abfragbaren Daten erweitert wird, um einen verbesserten Datenabgleich zu ermöglichen. ZH spricht sich dafür aus, dass alle im System geführten Informationen für Datenbeziehende verfügbar sein sollen, die die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für die Abfrage dieser Attribute nachweisen. GR schlägt vor, Artikel 8 Absatz 1 zu streichen und die Zugriffsberechtigung auf einzelne

Merkmale in der Verordnung bzw. in Ausführungsbestimmungen detailliert zu regeln. Sollte die Beschränkung der abfragbaren Daten im Gesetz beibehalten werden, müssten

mindestens auch die AHVN und das Geburtsdatum abfragbar sein, um die eindeutige Personenidentifikation sicherzustellen. FR ist ebenfalls der Ansicht, dass das Geburtsdatum und Geschlecht einer Person notwendig seien und bestimmten Berechtigten zur Verfügung gestellt werden sollten. OW erachtet eine Suche nach dem Geburtsdatum als dringend notwendig, da nicht immer alle Informationen bekannt seien. In polizeilichen Systemen und in der kantonalen Datenplattform GERES würden Personen in der Regel nach Name,

Vorname und Geburtsdatum gesucht. GE wünscht, dass auch die Information über die letzte Aktualisierung der Daten ausgegeben wird.

Mehrere Organisationen wünschen ebenfalls, die Liste der abfragbaren Daten zu erweitern (Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verein eGov, Post):

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schlägt vor, weitere abfragbare Daten wie das Geburtsdatum und das Geschlecht zu prüfen, damit die Nutzenden ihre Daten besser verifizieren könnten. Dies sei zwar bei der ZAS möglich, wäre aber über das ADG effizienter. Santésuisse führt aus, dass es für die Krankenversicherer wichtig zu wissen sei, bei

welchem Krankenversicherer die Person vor dem Wegzug versichert war. Zudem sei im Zusammenhang mit der Kontrolle der Versicherungspflicht gemäss Artikel 6 des

Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG)20 durch die Kantone die Information über die Begründung des neuen ausländischen Wohnsitzes wichtig. Weiter sollen Zielgemeinde und Zielstaat, Herkunftsgemeinde und Herkunftsstaat sowie neu bei Ausländerinnen und

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