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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen

natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)

Eine Organisation (Santésuisse) bemängelt, dass die Regelung der Nutzungsbedingungen auf Verordnungsstufe vorgesehen ist, und wünscht eine Präzisierung auf Gesetzesstufe.

6.3.2.3 Kontrolle der Systemnutzung

Die Relevanz der Nutzungskontrolle wird bestätigt. Analog zum Erteilen der

Zugriffsberechtigungen sind einzelne Kantone (AR, BS, VD, ZG) der Ansicht, dass die Dateneigner auch bei der Kontrolle der Systemnutzung miteinbezogen sollten (vgl. Art. 9):

BS bekräftigt, dass eine missbräuchliche Nutzung des Systems vermieden werden müsse und bestätigt die im Vorentwurf definierten Instrumente. AR bemerkt, dass sich ein

Missbrauch ohne Beizug der Dateneigner wohl nicht kontrollieren lasse und regt an, die Vorlage in diesem Punkt zu prüfen. BS und VD möchten, dass die Kantone und Gemeinden als Datenlieferanten, bei Verdacht oder Feststellung von Missbrauch miteinbezogen werden. VD hält fest, dass das Verfahren klar festzulegen ist und betont, dass bei der Ausgestaltung auch der Arbeitnehmerschutz einzuhalten sei. ZG beantragt, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d wie folgt zu ergänzen: [Das BFS ist namentlich dafür zuständig d. die technischen und organisatorischen Massnahmen] «gemäss AHV-Gesetzgebung» [zu treffen, um die

Einhaltung der Bedingungen der Systemnutzung zu kontrollieren].

6.3.2.4 Schutz und Sicherheit der Daten

In den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit weisen einzelne Kantone (BL, BS, OW) und Organisationen (VSED) darauf hin, dass die Zuständigkeiten klar zu regeln sind:

BS regt an, Abgrenzungsfragen bei der Zuständigkeit zu vermeiden und das BFS als

verantwortliche Stelle zu definieren. BL beantragt eine Prüfung der organisatorischen und technischen Schutzmassnahmen gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über den

Datenschutz (DSG)13 durch den Eidgenössischen Datenschutz- und

Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). OW bemerkt, dass das kantonale Gesetz mit dem ADG abgeschwächt und die Gesetzgebungsautonomie im Bereich Datenschutz beschränkt werde. Bestehende Regelungen im Bereich Registerharmonisierung müssten im Entwurf

berücksichtigt werden.

Der VSED regt an, im Bereich des Datenschutzes Abgrenzungsfragen bei der Zuständigkeit zu vermeiden und diese einheitlich zu regeln.

6.3.2.5 Datenhoheit

Einzelne Kantone weisen in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass eine klare Festlegung der Dateneignerschaft fehlt (BS, AR, TI):

AR bemerkt, dass das BFS die gemäss Registerharmonisierungsgesetz (RHG)14 erhaltenen Daten zu (nichtpersonenbezogenen) Statistikzwecken und nicht zur Weitergabe für

personenbezogene Zwecke erhält. Die Zweckänderung könne in einem Bundesgesetz gerechtfertigt werden, führe aber zu Fragen im Bereich der Dateneignerschaft. BS kritisiert, dass eine Feststellung über die Dateneignerschaft sowohl im Gesetzesentwurf als auch im Bericht fehle, und schliesst aus den Ausführungen, dass die Datenhoheit weiterhin bei den liefernden Stellen verbleibt. TI vertritt die Ansicht, dass das Gesetz Unklarheiten bezüglich

13 SR 235.1

14 SR 431.02