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Vernehmlassung 2019/57: Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (ADG) · 50 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen
natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG)
Die BKW erklärt, dass der Dienst auch für die Energieversorger im Kontext der
Grundversorgung gemäss Stromversorgungsgesetz (StromVG)11 einen hohen Nutzen stiften könnte (siehe unten). Der Verband Creditreform legt dar, dass die Information über den Aufenthalt einer Person auch für die Wirtschaft u.a. im Bereich Betreibung und Konkurs bedeutsam sei und verweist auf die unterschiedliche Praxis bei der Auskunftserteilung seitens Gemeinden. Ebenso wie der SGV verweist er darauf, dass die Daten bezüglich Persönlichkeitsrechte wenig kritisch seien. Swico bezweifelt den Nutzen des Dienstes.
6.3 2. Abschnitt: Zuständige Behörde, Aufgaben und Pflichten
6.3.1 Art. 2 Zuständige Behörde
Zur Zuständigkeit des Bundesamts für Statistik gab es seitens der Kantone (GE, NW) und von einer Organisation (eAHV/IV) einzelne Kommentare. Die Parteien haben sich nicht zu diesem Punkt geäussert:
NW begrüsst die Zuständigkeit beim BFS. GE ist hingegen der Ansicht, dass das Führen des NAD über den Auftrag des BFS gemäss Art. 3 des Bundesstatistikgesetzes (BstatG)12 hinausgehe und betont, dass die geplante neue Einheit von den statistischen Aufgaben des BFS abzutrennen sei.
eAHV/IV bemerkt, dass der NAD auch von der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) betrieben werden könnte, um bestehende Schnittstellen nutzbar zu machen.
6.3.2 Art. 3 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde
6.3.2.1 Informationssystem
Santésuisse fordert, Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a wie folgt zu ergänzen: [das BFS ist
namentlich dafür zuständig, das korrekte Funktionieren des Informationssystems
sicherzustellen], «insbesondere durch die Nutzung von moderner Technologie».
6.3.2.2 Zugriffsberechtigungen
Mehrere Kantone (AR, BL, BS, VD, VS) kritisieren, dass die Zuständigkeit für das Erteilen, Aussetzen oder Entziehen einer Zugangsberechtigung allein beim BFS angesiedelt wird. Die Gemeinden und/oder die Kantone als Dateneigner sollten miteinbezogen werden,
insbesondere bei der Vergabe der Zugriffsberechtigungen an Dritte mit gesetzlichem Auftrag:
AR und GL bemerken, dass die Daten für den NAD von den Einwohnerkontrollen und damit von den Gemeinden und Kantonen geliefert werden. Wenn die Datenhoheit bei den
Datenlieferanten bleibe, müssten diese darüber (mit-)bestimmen können, wer Zugriff auf Daten bekommt (AR, BL, BS). Andernfalls könne eine Konstellation entstehen, bei der eine Gemeinde oder ein Kanton einer Stelle den Bezug von Registerdaten generell oder teilweise verweigere, das BFS das Gesuch derselben Stelle jedoch gutheisse (BL, VD). Dies gelte es zu vermeiden (BS). VD spricht sich daher für einen restriktiven Zugang zum NAD aus und VS regt an, die Bestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wie folgt zu präzisieren: «unter Einhaltung der eidgenössischen und kantonalen Datenschutzgesetze».
11 SR 734.7
12 SR 431.01