Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

prüfen, ob ein solcher Zugriff landesrechtlich geschaffen werden könne. Ansonsten solle sich der Bundesrat in den relevanten Gremien im Rahmen der Schengen-Mitgliedschaft dafür einsetzen.

Zugang zum ETIAS-Zentralsystem zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken (Art. 50 Verordnung [EU] 2018/1240; Art. 108e Abs. 3–5 E-AIG)

ZH erwartet, dass in Bezug auf den Datenzugang der Strafverfolgungsbehörden (Art. 108e E-AIG) ein einfaches und praktikables Zugriffsverfahren (möglichst auf elektronischem Weg) eingerichtet werde.

BL weist darauf hin, dass es zwei mögliche Zugriffsarten durch die nationale Polizei gebe:

 Zugriff via fedpol auf die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten gemäss Artikel 52 der ETIAS-Verordnung (EU 2018/1240);

 Zugriff via fedpol und anschliessend via Europol auf die im ETIAS-Zentralsystem gespeicherten Daten gemäss Artikel 53 Absatz 4 der ETIAS-Verordnung.

Gemäss BL sei es für die zu erhaltende Datenqualität erheblich, welche Zugriffsart gewählt werde:

 Erfolge der Zugriff gemäss Artikel 52 Absatz 2 der ETIAS-Verordnung, so sei die Abfrage auf den Nachnamen, Vorname(n), soweit verfügbar, sonstige Namen, Nummer des Reisedokuments, Privatanschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, IP-Adresse und allenfalls dazu kombiniert auf die Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, Geburtsdatum und Altersgruppen beschränkt.

 Erfolge der Datenzugriff jedoch via fedpol auf Europol, so seien die Auskünfte gemäss Artikel 53 Absatz 4 der ETIAS-Verordnung, der auf Artikel 17 der ETIAS-Verordnung verweist, wesentlich umfassender.

BL weist darauf hin, dass hier Konkretisierungsbedarf bestehe, insbesondere im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu ETIAS gemäss Artikel 108g E-AIG.

SO begrüsst vollumfänglich, dass die Kantone zwecks Gefahrenabwehr und zu Strafverfolgungszwecken einen Zugang zum ETIAS haben werden. Denn bis anhin würden den Grenzkontroll- und Strafverfolgungsbehörden kaum Informationen vorliegen über Reisende, welche die Schengen-Aussengrenze ohne Visum passiert haben.

Speicherung und Löschung der Daten (Art. 54 und 55 Verordnung [EU] 2018/1240)

SO und VKM bedauern, dass die ETIAS-Daten nur für drei Jahre gespeichert werden können. Diese kurze Speicherungszeit werde gemäss SO dem Ziel, Informations- und Sicherheitslücken zu schliessen, nicht gerecht. Die Erfahrung aus der Praxis habe gezeigt, dass in komplexen Fällen die Identifikation zur Reisedokumentenbeschaffung für die anschliessende Rückführung häufig sehr lange dauere. Daher würde eine Ausdehnung auf fünf Jahre diesem Anliegen gerechter werden.

Neue Einreisevoraussetzung (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis E-AIG)

TI begrüsst, dass künftig für die Einreise in die Schweiz eine ETIAS-Reisegenehmigung notwendig sei. SO begrüsst, dass bloss der Besitz einer Reisegenehmigung nicht automatisch zur Einreise berechtige, sondern anlässlich des Grenzübertritts über die Genehmigung der Einreise entschieden werde.