Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung und Einreiseverbot

Gemäss SO und VKM solle sichergestellt werden, dass nach einem Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung in der Schweiz oder einem illegalen Aufenthalt mit anschliessendem Einreiseverbot sowie nach einer strafrechtlichen Landesverweisung die Möglichkeit zur Erlangung einer Einreiseerlaubnis gesperrt werde.

Datenschutz (Kapitel XII Verordnung [EU] 2018/1240; Art. 108g E-AIG)

Bezüglich Datenschutz verweist der kantonale Datenschutzbeauftragte von ZH auf die Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten.11

Gemäss VD stehe nirgends, dass das SEM (oder andere Behörden) ETIAS-Daten speichern und bearbeiten dürfen. Es sei sicherzustellen, dass Artikel 101 AIG eine genügende gesetzliche Grundlage darstelle.

Der SGB erachtet es datenschutzrechtlich als heikel, die Informationen zum persönlichen Hintergrund der Person zu speichern. Zumal die Speicherung der Daten, das Verfahren für deren Löschung sowie die Rechte der betroffenen Personen lediglich vom Bundesrat und nicht im Gesetz geregelt werden sollen. Bei der Umsetzung sei dem Datenschutz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Willkür sei bei der Ausstellung der Reisegenehmigungen zwingend zu vermeiden. Diese Meinung teilt auch die SP.

Die SP schlägt vor, folgende Regelungen auf Gesetzesstufe vorzusehen (und nicht auf Verordnungsstufe):

 abfragbare ETIAS-Daten und das entsprechende Verfahren (Art. 108g Bst. b und c E-AIG);

 die Regelung der Speicherung der Daten, das Verfahren zur Löschung der Daten sowie die Rechte der betroffenen Personen (Art. 108g Bst. d E-AIG);

 die Regelung von Datenschutz und -sicherheit (Art. 108g Bst. d und f E-AIG); sowie

 der Katalog der Straftaten für den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf ETIAS (Art. 108g Bst. g i. V. m. Art. 108e Abs. 3 E-AIG).

VD ist zudem der Ansicht, dass der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die ETIAS-Daten eine Ausnahme darstellen sollte. VD stellt die Frage, ob die Tatsache, dass die Einsatzzentrale des fedpol die Rolle der zentralen Zugangstelle inne habe, bedeute, dass fedpol an sich keinen Zugang auf ETIAS-Daten habe.

Bezüglich des Zugriffs auf die ETIAS-Daten solle gemäss VD auf Verordnungsstufe eine klare Trennung vorgenommen werden. Es solle nur auf die ETIAS-Daten zugegriffen werden können, die für die Ausübung der Tätigkeit der entsprechenden Behörden absolut notwendig seien (z. B. Beschränkung der Zugriffsrechte des GWK bei der ersten Kontrolllinie, dafür zusätzliche Rechte bei der zweiten Kontrolllinie, falls notwendig). Zudem seien die betreffenden Personen daran zu erinnern, dass sie nur auf die Daten zugreifen dürfen, wenn dies im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erfolge. Ferner schlägt VD vor, dass alle Zugriffe zu protokollieren seien und technische Massnahmen vorgesehen werden sollten, um einen unzulässigen Zugriff auf die ETIAS-Daten zu verhindern. Auch sollten entsprechende Kontrollen vorgesehen und durchgeführt werden.

Schliesslich weist VD darauf hin, dass seine Datenschutzgrundlagen derzeit nicht ausreichend seien und den europäischen Vorgaben noch nicht entsprächen. Der Kanton hoffe, dass bis zur Einführung des neuen Systems die Rechtsgrundlagen angepasst sein werden.

11 https://edps.europa.eu/sites/edp/files/publication/17-05-23_opinion_etias_ex_summ_de.pdf