Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 17 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

1 Ausgangslage

Die Vernehmlassung wurde zu zwei Vorlagen durchgeführt. Die erste Vorlage betrifft die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/12401 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (siehe Ziff. 1.1). Die zweite Vorlage betrifft eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG)2 (1.2).

1.1 Europäisches Reiseinformations- und Genehmigungssystem (ETIAS)

Die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS) wurde am 12. September 2018 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet. Sie wurde der Schweiz aber bereits vorher, am 7. September 2018, als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Übernahme der Verordnung am 10. Oktober 2018 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen.

Für die Durchführung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens verfügt die Schweiz über eine Frist von maximal zwei Jahren, die am 12. September 2020 endet. Eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich, wenn die Anwendung des Rechtsakts innerhalb des Schengen-Raums erst ab einem späteren Datum vorgesehen ist. Dies ist bei ETIAS der Fall. War die Inbetriebnahme von ETIAS im Schengen-Raum zunächst für das dritte Quartal 2021 vorgesehen, so soll sie nach der neuesten Planung sogar erst Ende 2022 erfolgen.3

Der Bundesrat eröffnete am 13. Februar 2019 die Vernehmlassung dazu. Sie dauerte bis zum 20. Mai 2019.

Mit ETIAS wird im Schengen-Raum ein Reisegenehmigungssystem errichtet (ähnlich wie das ESTA4 der USA). Visumbefreite Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen wollen, werden mit wenigen Ausnahmen verpflichtet, vor Antritt ihrer Reise online eine gebührenpflichtige Reisegenehmigung zu beantragen. Die Reisegenehmigung kostet sieben Euro und ist drei Jahre gültig.

Die ETIAS-Reisegenehmigung garantiert keinen Anspruch auf Einreise. Sie stellt neben den bereits bestehenden Einreisebedingungen des Schengener Grenzkodex (gültiges Reisedokument, ausreichende Mittel usw.) eine neue Bedingung für die Einreise von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum dar. Daher haben auch Beförderungsunternehmer bei Reiseantritt neu zu prüfen, ob ihre Passagiere dieser Personenkategorie im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung sind. Dank dieser Vorprüfung soll das ETIAS die Wirksamkeit der Grenzkontrolle erhöhen und Informations- bzw. Sicherheitslücken schliessen.

Vor Reiseantritt werden die vom Reisenden anzugebenden Daten durch Abfrage der bestehenden Schengen/Dublin-Informationssysteme5 und Interpol-Datenbanken6 sowie der

1 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226; ABI. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

2 SR 142.20

3 Die Europäische Kommission bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das ETIAS seinen Betrieb aufzunehmen hat (Art. 88 Verordnung [EU] 2018/1240). Davon ausgenommen sind gewisse Bestimmungen, die insbesondere die technische Umsetzung von ETIAS betreffen und bereits seit dem 9. Oktober 2018 in Kraft sind.

4 «Electronic System for travel authorisation»

5 SIS: Schengener Informationssystem; EES: europäisches Ein- und Ausreisesystem; VIS: Visainformationssystem; Eurodac: Datenbank, in der die Fingerabdrücke von Personen gespeichert werden, die in einem