Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Zusatzvereinbarung
AI erwartet, dass sich der Bund bei der EU dezidiert für eine vertragliche Lösung in Sachen Beteiligung an den Überschüssen aus den Gebühreneinnahmen und im Fall eines Defizits an den Betriebskosten einsetzt.
Die FDP bedauert es, dass bei ETIAS im Fall der assoziierten Schengen-Staaten noch nicht alle Finanzierungsfragen geklärt werden konnten. Die FDP unterstützt den Bundesrat in der Aushandlung einer Zusatzvereinbarung und heisst die hierzu beantragte Kompetenzdelegation an den Bundesrat für den Abschluss eines Abkommens zu diesem Zweck ebenfalls gut. SO hat ebenfalls keine Vorbehalte bezüglich der vorgeschlagenen Kompetenzdelegation an den Bundesrat zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung.
Anwendungsbereich des ETIAS (Art. 2 Verordnung [EU] 2018/1240)
Für die SVP ist nicht nachvollziehbar, weshalb Familienangehörigen von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie Drittstaatsangehörigen gewisse Erleichterungen im Hinblick auf Gebühren sowie Prüfkriterien zugestanden würden. Es seien gerade Familienangehörige, bei denen ein besonderes Risiko bestehen würde, dass sie die erlaubte Aufenthaltsdauer überschreiten oder sich bei den Angehörigen gar niederlassen möchten. Die SVP sieht ein grosses Risiko bei den eingebürgerten Schweizerinnen und Schweizern. Diese würden eine grosse Diaspora bilden und enge Kontakte mit ihren Verwandten in ärmeren Staaten mit Visabefreiung pflegen, namentlich Balkanstaaten.
AsyLex begrüsst hingegen die Ausnahme des Anwendungsbereichs des ETIAS für anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und andere Personen mit Aufenthaltsrecht in einem Schengen-Staat. Es müsse möglich sein, dass verfolgte Personen als Flüchtlinge anerkannt werden. AsyLex fordert die Schweiz und die anderen europäischen Staaten dazu auf, den Flüchtlingsstatus von Individuen zu prüfen, bevor diese sich auf einem irregulären Weg in Gefahr bringen müssen.
Personen, die für den Transitbereich visumpflichtig sind
GE stellt die Frage, ob es nicht nützlich wäre, auch Personen im ETIAS zu erfassen, die für den Transitbereich der Visumpflicht unterliegen.
Überprüfungsregeln (Art. 20 Verordnung [EU] 2018/1240)
Gemäss AsyLex verstärken die ETIAS-Überprüfungsregeln die Befürchtungen, dass ETIAS als weiteres Instrument zur Abwehr von Migration diene und nicht darauf abziele, diese zu regeln. Die Überprüfungsregeln würden als Profiling-Instrument eingesetzt. Es sei daher unerlässlich, dass die stattfindenden Grundrechtseingriffe sich durch entsprechende Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit rechtfertigen liessen. AsyLex erachtet die Intransparenz und potenzielle Inkontinuität der Überprüfungsregeln als problematisch, da sich die Überprüfungsregeln unter Umständen gegen Asylsuchende instrumentalisieren lassen würden. Würden die Regeln regelmässig so abgeändert, dass neue Gruppen zusätzlich als ein Migrationsrisiko eingestuft werden, würde dies die legale Einreise für Asylsuchende zusätzlich erschweren.
Überwachungsliste (Art. 34 und 35 Verordnung [EU] 2018/1240; Art. 108a Abs. 2 und Art. 108e Abs. 1 Bst. b E-AIG)
VD ist der Ansicht, dass die Überwachungsliste sehr strikt verwendet werden sollte. Eine Person sollte nur gestützt auf objektive und genügend begründete Motive in die Liste aufgenommen werden. Das Verhältnismässigkeits- und Genauigkeitsprinzip sei zu wahren. Die