Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Auch wenn ETIAS aus spezialpräventiver Sicht grundsätzlich ein taugliches Instrument zur Verbesserung der inneren Sicherheit darstelle, gibt BL zu bedenken, dass sich die überwiegende Anzahl der mit dieser EU-Verordnung anvisierten Terroristen und Kriminellen wohl nicht an die Einreiserichtlinien halten würden und nur zu einer geringen Zahl die Schengen-Grenze auf ordentlichem Weg überqueren werden. BL führt dabei das Beispiel des «Scouting» und die Einreise der Attentäter von Paris vom 13. November 2015 an.
SO befürwortet die grossen Vorteile dieses Systems zwecks Bekämpfung der irregulären Migration bzw. des illegalen Verbleibens im Schengen-Raum. Der Kanton gibt jedoch so wie BL zu bedenken, dass dieses neue Genehmigungssystem die illegale Einwanderung kaum gänzlich zu unterbinden vermöge. Personen, die beabsichtigen, illegal in den Schengen-Raum einzureisen bzw. sich hier aufzuhalten, würden das Verfahren wohl gar nicht erst durchlaufen und weiterhin über die «grüne Grenze» und somit unter Umgehung der Grenzkontrollen in den Schengen-Raum einreisen. Die Problematik mit Beförderungsunternehmen wie den Bahn- oder Busanbietern sei bekannt und bleibe auch mit ETIAS ungelöst.
GR bezweifelt, dass mit der Umsetzung des ETIAS tatsächlich eine Verbesserung der Sicherheitslage erreicht werden könne. Grundsätzlich könne zwar ETIAS zur Effizienz des Aussengrenzen-Managements beitragen, jedoch mache die Implementierung eines solchen Systems nur Sinn, wenn gleichzeitig an den Aussengrenzen ein wirksamer und effizienter Schutz gegen die irreguläre Migration bestehe. Dies sei zurzeit nicht der Fall. Das Ziel dieser Schengen-Weiterentwicklung, nämlich eine verbesserte Sicherheitslage, dürfte sich unter den bestehenden Umständen kaum realisieren lassen. Personen, die tatsächlich ein Sicherheitsrisiko darstellen, würden kaum den Weg über die Vorregistrierung einschlagen.
BL weist darauf hin, dass Bürgerinnen und Bürger von Staaten mit durchaus kritischen innenpolitischen Strukturen aufgrund der rechtlichen Vorgaben von ETIAS nicht erfasst würden, was wiederum eine zu überdenkende Lücke im ETIAS-System darstelle.
Des Weiteren weist BL darauf hin, dass ein gewisses Risiko bestehe, wenn eine terrorverdächtige Person den gleichen oder ähnlichen Namen wie ein sonstiger Reisender habe. Eine Richtigstellung müsse mit einem verhältnismässigen Aufwand machbar sein.
SGB und SP erachten es als wenig zielführend, neben der bestehenden Visumpflicht eine neue Pflicht zur Einholung einer Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige einzuführen. Dies stelle Drittstaatsangehörige, die bisher von der Visumpflicht befreit seien, unter Generalverdacht. Zudem bestehe die Gefahr der Willkür, denn für die Verweigerung der Reisegenehmigung reichten Hinweise oder triftige Gründe für die Annahme eines Risikos illegaler Migration, für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit. Es müsse keine Straftat begangen worden sein, sondern Hinweise würden ausreichen. Es sei nicht klar, auf welcher Basis diese Einschätzung vorgenommen werden solle. Aus diesem Grund stehen der SGB und die SP der Vorlage sehr kritisch gegenüber.
Auch AsyLex steht der Vorlage kritisch gegenüber. Durch die zusätzliche Hürde für Asylsuchende würden diese vermehrt zur illegalen Einreise nach Europa gezwungen und unnötig ihr Leben gefährden. AsyLex spricht sich dezidiert gegen Massnahmen aus, die es den Schengen-Staaten ermöglichen, die Aussengrenzen weiter zu stärken. Die Schweiz und die übrigen europäischen Staaten werden dazu aufgefordert, legale Wege für Asylsuchende zu schaffen und den humanitären Katastrophen auf den irregulären Migrationsrouten Richtung Europa ein Ende zu setzen. AsyLex verweist in diesem Zusammenhang auf die humanitäre Tradition der Schweiz sowie ihre Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK.