Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/6: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) · 17 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Pflichten der Luftverkehrsunternehmen (Art. 92 Abs. 1 E-AIG)
Die SWISS weist darauf hin, dass bei der Umsetzung dieser Schengen-Weiterentwicklung darauf zu achten sei, dass die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen nicht übermässig streng gehandhabt würden. Entsprechend hatte sich die SWISS bereits früher kritisch zu den Änderungen im AIG in Bezug auf das INAD geäussert. Die damalige Verschärfung der Sorgfaltspflichten sowie die Beweislastumkehr erachte die SWISS als überschiessend und nicht zielführend.
Für die SWISS sei entscheidend, dass bei der Einführung des ETIAS die Schweizer Luftverkehrsunternehmen die gleichen Sorgfaltspflichten erfüllen und den gleichen Massstab einhalten müssen wie die europäischen Luftverkehrsunternehmen. Ansonsten drohten den Schweizer Unternehmen Wettbewerbsnachteile. Aus diesem Grund würde es die SWISS begrüssen, wenn Artikel 92 E-AIG materiell deckungsgleich sei wie Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1240 und keine grundlegenden Interpretationsspielräume (z. B. in Bezug auf den Umfang von Reisen im Transit zwischen Nicht-Schengen-Staaten) offenlassen würde.
Gemäss AsyLex stelle die Erweiterung der Sorgfalts- und Meldepflicht von Transportunternehmen sowie der damit verbundenen Sanktionsmöglichkeit eine weitere Massnahme zur Verfestigung der Aussengrenzen dar. Dies habe zur Folge, dass eine legale Einreise via Flugzeug in den Schengen-Raum für Asylsuchende erschwert bzw. nahezu verunmöglicht werde. Für Asylsuchende, die nicht im Vornherein ein humanitäres Visum erhalten hätten, würde dies bedeuten, dass ihre beste Chance auf Einreise darin bestehen würde, irregulär über Land oder See nach Europa einzureisen und somit ihr Leben unnötig aufs Spiel zu setzen. Die Idee, dass die Erschwerung der legalen Einreise nach Europa Asylsuchende davon abhalte, irregulär zu migrieren, sei widerlegbar.
Zugriff des SEM als nationale ETIAS-Stelle auf die EES-Daten (Art. 103c Abs. 2 Bst. d E-AIG)
Die SP steht dem vorgesehenen Zugriff des SEM auf die EES-Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht kritisch gegenüber. Die SP erachtet es als äusserst wichtig, dass diese Daten mit der nötigen Sorgfalt behandelt und nicht für anderweitige Zwecke (beispielsweise im Zusammenhang mit dem Asylverfahren) benutzt werden. Deshalb müsse innerhalb des SEM eine klare aufgabentechnische und personelle Trennung der beiden Bereiche sichergestellt werden.
ETIAS-Daten (Art. 108a E-AIG)
VD schlägt vor, einen Katalog der Personendaten, die im ETIAS gespeichert werden, zumindest auf Verordnungsstufe aufzunehmen.
Nationale zuständige ETIAS-Stelle (Art. 108c E-AIG)
TI begrüsst es, dass das SEM als nationale ETIAS-Stelle fungieren wird. Das SEM verfüge über entsprechend ausgebildetes Personal, um diese Aufgabe wahrzunehmen.
Ablehnung einer ETIAS-Reisegenehmigung (Art. 108c Abs. 2 E-AIG)
Für die SP ist es zentral, dass das SEM als entscheidende Behörde bei der Erteilung der ETIAS-Reisegenehmigungen verhältnismässig vorgehe. Die SP fordert, die Ablehnung einer ETIAS-Reisegenehmigung aufgrund konkreter Hinweise oder triftiger Gründe gemäss Artikel 108c Absatz 2 E-AIG restriktiv zu handhaben und dabei jeweils rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden.