Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
2.1.1 Phänotypisierung
Überblick
Als Phänotypisierung wird das spezifische Verfahren bezeichnet, bei dem mittels molekulargenetischer Untersuchung von DNA-Spurenmaterial mit hoher Verlässlichkeit Feststellungen zum äusseren Erscheinungsbild einer Spurengeberin oder eines Spurengebers getroffen werden, wie etwa die Haar-, Augen- oder Hautfarbe, um damit die Fahndung nach dem Täter oder der Täterin zu unterstützen. Die Phänotypisierung unterscheidet sich dabei grundsätzlich – qualitativ – vom DNA-Profil: Die mittels einer Phänotypisierung aus der DNA eruierten äusserlich sichtbaren Merkmale einer vorderhand noch unbekannten Person sind nicht individualspezifisch, können also nicht eindeutig einer bestimmten einzelnen Person zugewiesen werden. Wurde aus der DNA etwa eine grünblaue Farbe der Augen eruiert, so ist klar, dass dieses Merkmal auch zahlreiche weitere Menschen in der Gesellschaft aufweisen. Falls Aussagen von Zeugen zum äusseren Erscheinungsbild des mutmasslichen Täters oder der mutmasslichen Täterin fehlen oder diese widersprüchlich oder mit Unsicherheit behaftet sind und auch keine Aufzeichnungen von Überwachungskameras etc. vorliegen, so kann eine Phänotypisierung der einzige verbleibende Weg sein, um konkrete Ansatzpunkte für die Durchführung einer Fahndung zu gewinnen. Durch sie können auch vorliegende Information bestätigt oder ergänzt werden. Die Phänotypisierung ist dabei im Unterschied zum individualspezifischen DNA-Profil kein Beweismittel, sondern «lediglich» ein Fahndungsinstrument.
Der Bundesrat hatte bereits im Entwurf des DNA-Profil-Gesetzes gemäss Botschaft vom 8. November 2000 vorgeschlagen, es sollten «ausnahmsweise» aus der DNA auch persönliche Merkmale eruiert werden dürfen.38 Die eidgenössischen Räte strichen jedoch die entsprechende Klausel aus dem Gesetzesentwurf. Es bestanden datenschutzrechtliche Bedenken, auch die Auswertung hierfür erforderlicher codierender DNA-Abschnitte zuzulassen. Zudem wurde festgestellt, dass – zum damaligen Zeitpunkt – keine ausgereiften technischen Verfahren für die Durchführung von Phänotypisierungen zur Verfügung standen.39 Bezüglich beider dieser Punkte besteht heute eine neue Ausgangslage: Solche Verfahren stehen inzwischen zur Verfügung. Und mit einer strikten Regelung der Phänotypisierung mit Schranken, die dem mit dem Instrument verbundenen Grundrechtseingriff Rechnung tragen, kann das Risiko unzulässiger persönlichkeitsrelevanter Ausforschungen der DNA durch die Strafverfolgungsbehörden ausgeschlossen werden.
Die molekulargenetischen Grundlagen der Phänotypisierung
Die Phänotypisierung zu Zwecken der Strafverfolgung macht sich den Umstand zunutze, dass das äussere Erscheinungsbild einer Person zu einem grossen Teil in den Genen codiert ist.
Das einzige phänotypische Merkmal, das bereits nach geltendem Recht bestimmt werden darf, ist das Geschlecht (Art. 2 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz; siehe hierzu vorne, Ziff. 1.1.4., Überblick).
38 Artikel 2 Absatz 2 E-DNA-Profil-Gesetz aus dem Jahr 2000 hatte folgenden Wortlaut: «Bei der DNA-Analyse darf weder nach dem Gesundheitszustand, noch nach anderen persönlichen Eigenschaften mit Ausnahme des Geschlechtes der betroffenen Person geforscht werden. Ausnahmsweise können für die Aufklärung von Verbrechen auch codierende Abschnitte der DNA untersucht werden, wenn dies zur Identifizierung der Täterschaft oder zur Beweisführung erforderlich ist.» (BBl 2001 58 f.). Welche einzelnen Merkmale eruiert werden dürfen, lässt der Gesetzestext offen. In der Botschaft DNA-Profil-Gesetz legte der Bundesrat jedoch dar, es seien «[f]ür für die Identifizierung interessant … zum Beispiel Angaben über die Augen-, Haar- oder Hautfarbe, mit denen die visuelle Identifizierung unterstützt werden kann» (BBl 2001 43).
39 Vgl. zur Thematik des Ausschlusses einer Analyse der codierenden DNA-Abschnitte folgende Voten im Rahmen der parlamentarischen Beratung: AB 2002 N 1224 (Votum Lauper), 1225 (Aeppli Wartmann), 1227 (Gutzwiller), 1229 (de Dardel).