Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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Biogeografische Herkunft einer Person

Anhand spezifischer Merkmale der DNA lässt sich vorhersagen, ob eine Person aus einer der Weltregionen Europa, Afrika, Ostasien, Südasien, Südwestasien oder ob sie der indigenen Bevölkerung in Ozeanien oder Amerika entstammt. Für die Strafverfolgung ist dieses Merkmal von besonderer praktischer Bedeutung, denn auf allen Kontinenten leben bspw. Personen mit schwarzen Haaren und braunen Augen. Gegenüber diesen Personen lässt sich einzig mittels Herkunftsanalyse die erforderliche nähere geografische Eingrenzung vornehmen. Auch kann etwa das Analyseergebnis «braune Hautfarbe» zwei sehr unterschiedliche Ursachen haben: Die Eltern der Person können aus verschiedenen Kontinenten stammen (z.B. Afrika - schwarz, Europa - weiss) oder die Person stammt aus einer Region, in der die Bevölkerung mehrheitlich brauner Hautfarbe ist (z.B. Indien). Erst die Analyse der biogeografischen Herkunft schafft Klarheit, welche der beiden Varianten vorliegt. In den Niederlanden, einem der Pionierländer der Phänotypisierung, war die biogeografischen Herkunft (neben dem Merkmal des Geschlechts) das erste äusserlich sichtbare persönliche Merkmal, dessen Eruierung für die Zwecke der Strafverfolgung gesetzlich vorgesehen wurde (vgl. hinten, Rechtsvergleich).

Alter

Während des Lebens können sich die Gen-Aktivitäten verändern, dies je nach Genort durch eine zu- oder eine abnehmende chemische Modifikation (Methylierung) bestimmter Abschnitte der DNA. Die DNA-Sequenz (Basenpaar-Abfolge) bleibt dabei jedoch unverändert. Die Veränderung des Methylierungsmusters ermöglicht es, das Alter einer Person abzuschätzen. Die Methylierungsanalyse ist aktuell die erfolgversprechendste Methode für die Altersbestimmung. Sie ermöglicht es, für den Altersbereich von ca. 20 bis 60 Jahren das Alter der Spurengeberin oder des Spurengebers mit einer Genauigkeit von plus/minus 4 bis 5 Jahren einzugrenzen. Bei jüngeren oder älteren Personen kann es z.B. aufgrund von Wachstumsprozessen oder Krankheiten zu grösseren Abweichungen kommen.

Die Phänotypisierung als Instrument der Strafverfolgung

Kann an einem Tatort, am Opfer etc. Spurenmaterial sichergestellt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es täterischen Ursprungs ist, wird immer als erster Schritt gestützt auf Artikel 255 StPO ein DNA-Spurenprofil erstellt und dieses im Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz abgeglichen. Von allen Anwendungen der DNA-Analyse resultiert einzig beim regulären Suchlauf im Informationssystem mit dem Standard-DNA-Profil innert kurzer Frist ein eindeutiges Ergebnis (Treffer/Nicht-Treffer). Im Idealfall erzielt das Spurenprofil dabei einen Treffer auf das Profil einer im Informationssystem bereits mit Namen erfassten Person, womit die Spur aufgelöst bzw. die Spurengeberin oder der Spurengeber identifiziert ist. Ergibt der Suchlauf hingegen einen «No-Hit», muss auf der Grundlage eines allfällig vorhandenen Signalements und/oder weiterer sachdienlicher Hinweise nach der unbekannten Täterschaft gefahndet werden.41 Dies ist generell nach Artikel 306 Absatz 2 Buchstabe b StPO Aufgabe der Polizei im Ermittlungsverfahren (Ermittlung tatverdächtiger Personen).42 Es sind diese Fahndungsmassnahmen, die künftig mittels Phänotypisierung unterstützt werden sollen.

Die Phänotypisierung wird somit zur unmittelbaren Unterstützung der Ermittlungen eingesetzt. Sie ermöglicht eine Fokussierung bezüglich des potentiellen Täterkreises und ist entsprechend auch als «accélérateur d’enquête»43 bezeichnet worden. In der Regel dürften dabei die durch Phänotypisierung gewonnenen Erkenntnisse nicht die alleinige Grundlage für eine Fahndung sein, sondern zusammen mit weiteren ermittlungsrelevanten Hinweisen wie etwa Aussagen von Augenzeugen, Bildern aus Überwachungskameras etc. zu einem Gesamtbild kombiniert werden. Die Phänotypisierung unterliegt dabei der

41 So verfügt das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL über die Kategorie «ungeklärte Straftaten», worin «Signalemente unbekannter Täterschaft» ausgeschrieben werden können (Art. 3 Bst. h RIPOL-Verordnung; SR 361.0).

42 Schmid/Jositsch-Praxiskommentar, Art. 210 N 4.

43 Dr. Vincent Castella, RTS, «La matinale», 21. Mai 2019