Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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Subsidiarität: Sie gelangt nur zur Anwendung, wenn die Erkenntnisse aus den «klassischen» Quellen von Fahndungsangaben wie Zeugenaussagen, Bilder einer Überwachungskamera etc. für zielführende Ermittlungen nicht ausreichen, widersprüchlich sind oder sogar gänzlich fehlen. In solchen Fällen kann die Phänotypisierung umgekehrt ihr volles Potential zur Wirkung bringen. Im Unterschied zu den Aussagen von Augenzeugen, die mit Unsicherheiten aufgrund subjektiver Wahrnehmung belastet sein können, liegen der Phänotypisierung wissenschaftliche und damit überprüfbare Verfahren zugrunde. Diese unterliegen allerdings den oben erwähnten, je nach untersuchtem Merkmal unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitswerten. Zudem wird zu berücksichtigen sein, dass die betroffene Person einzelne ihrer äusserlichen Merkmale eigenhändig verändert haben könnte, um unerkannt zu bleiben (so etwa die Haarfarbe).

Der praktische Nutzen der Phänotypisierung lässt sich am Fall der Vergewaltigung und Ermordung der 16jährigen Marianne Vaatstra im Jahre 1999 in den Niederlanden aufzeigen: Der erste Tatverdacht fiel auf die Bewohner eines nahegelegenen Asylbewerberheims. Eine erste DNA-Massenuntersuchung im Gebiet um den Tatort verlief ergebnislos. In dieser Situation entschlossen sich die Strafverfolgungsbehörden zum allerersten Mal überhaupt, eine Phänotypisierung der am Tatort sichergestellten Blut- und Spermaspuren vorzunehmen. Es stellte sich heraus: Beim Täter muss es sich um einen Westeuropäer handeln. Damit liessen sich die folgenden Ermittlungen eingrenzen. Der Täter konnte schliesslich im Jahre 2012 aufgrund eines Treffers im Zuge einer DNA-Massenuntersuchung ermittelt werden.

Die Phänotypisierung kann weiter die Identifizierung von unbekannten oder auf das Skelett reduzierten Leichen von Opfern wie auch von vermissten Personen (Art. 6 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz) unterstützen, indem sie Anhaltspunkte liefert, wie die betroffene Person ausgesehen haben bzw. aussehen muss.44 Einen besonderen Nutzen bietet die Phänotypisierung schliesslich im Zusammenhang mit der Massenuntersuchung nach Artikel 256 StPO bzw. Artikel 3 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz: Sie ermöglicht es, den Kreis der Personen, von denen ein DNA-Profil erstellt werden soll, näher einzugrenzen, dies vor allem gestützt auf das Merkmal des Alters der Spurengeberin oder des Spurengebers. Teilweise wird darin sogar das grösste Potential des neuen Analyseverfahrens gesehen.45 Wie erwähnt (siehe vorne, Ziff. Überblick), sind die gewonnenen Erkenntnisse nicht individualspezifisch. Sie haben somit bezüglich des Nachweises einer Täterschaft keinen Beweiswert, sondern stellen lediglich, aber immerhin Indizien für weitere Ermittlungshandlungen dar.

In der Praxis sind der Phänotypisierung im Übrigen faktische Grenzen gesetzt: Die Spur, die entsprechend analysiert werden soll, muss in ausreichender Menge DNA von guter Qualität enthalten. Wie die Erfahrung zeigt, fällt Spurenmaterial in der Regel aber nur in begrenzter Menge an. Oftmals ist die DNA nach der Erstellung des Standard-DNA-Profils bereits aufgebraucht. Relevante Erkenntnisse lassen sich zudem nur aus Einzelspuren gewinnen. Mischspuren, die sich aus DNA mehrerer Personen zusammensetzen, können für eine Phänotypisierung nicht verwendet werden.

Rechtliche Schranken gemäss vorgeschlagener Regelung

Die Phänotypisierung wird wie das DNA-Profil nach Artikel 255 StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Sie steht aber im Unterschied zum DNA-Profil zur Aufklärung einzig von Verbrechen zur Verfügung (Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren; Art. 10 Abs. 2 StGB) und somit nicht auch zur Verfolgung von Vergehen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe; Art. 10 Abs. 3 StGB). Damit ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO) entsprochen, wonach die Schwere des Grundrechtseingriffs, den eine Zwangsmassnahme bewirkt, der Schwere des Delikts entspricht, zu dessen Aufklärung das Instrument eingesetzt werden darf. Für die überwiegende Zahl der Vergehen ist die für eine Phänotypisierung verlangte Schwere der Rechtsgutverletzung nicht gegeben.

44 Pflugbeil et al., S. 95.

45 So bei Maren Beck, Forensic DNA-Phenotyping – Bestimmung äusserer Merkmale aus der DNA, Kriminalpolitische Zeitschrift 3/2017, S. 160 ff., 163, auf: http://kripoz.de/wp-content/uploads/2017/05/beck-forensic-dna-phenotyping.pdf.