Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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Wirkung aus: Bei der Profilbearbeitung im DNA-Analyse-Labor werden allfällige Fehlinterpretationen durch Voreingenommenheit oder unnötiger Kenntnis von Fallinformation verhindert. Verknüpft sind die DNA-Profile im CODIS und die Personen-/Falldaten im IPAS mit einer eindeutigen Erkennungsnummer (Process Control Number, PCN). Einzig fedpol ist befugt (und auch technisch in der Lage), die DNA-Profile mit den dazugehörigen Personen- und Falldaten zu verknüpfen (Art. 10 Abs. 5 DNA-Profil-Verordnung).
Der Bearbeitungsprozess eines DNA-Profils umfasst von seiner Erstellung über die Bearbeitung im Informationssystem bis zu seiner Löschung in diesem System folgende Schritte:
(1) Die gemäss geltendem Recht zur Erstellung von DNA-Profilen zuständigen Behörden, also die Polizei und die Staatsanwaltschaft,56 das Grenzwachtkorps57 und die zuständige Behörde des Fürstentums Liechtenstein58 (nachfolgend zusammengefasst: anordnende Behörden), entnehmen der betroffenen Person das Probematerial bzw. stellen dieses als Spur am Tatort etc. sicher. Das Probematerial wird mit einer PCN versehen.
(2) Die anordnende Behörde stellt das Probematerial einem der vom EJPD anerkannten Labors mit dem Auftrag zu, daraus das DNA-Profil zu erstellen. Gleichzeitig meldet sie fedpol die Erteilung dieses Analyseauftrags einschliesslich der dazugehörigen PCN. Sie übermittelt fedpol zudem die mit diesem Auftrag verbundenen Personen- und Falldaten zwecks Speicherung im IPAS. Das Profil wird im IPAS sicherheitshalber mit der Auffang-Löschfrist nach Artikel 16 Absatz 3 DNA-Profil-Gesetz von 30 Jahren versehen.
(3) Das Labor erstellt aus der Probe das DNA-Profil (Person oder Spur). Das Profil übermittelt es (immer mit der PCN gekennzeichnet) an die Koordinationsstelle beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich. Es vernichtet die einer Person genommene Probe, sobald das Personenprofil erstellt ist, spätestens aber nach drei Monaten (Art. 9 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz). Im Falle einer Spur bewahrt es die bei der DNA-Analyse nicht verbrauchte DNA während grundsätzlich 15 Jahren als Beweismaterial auf (Art. 6 Abs. 2 DNA-Profil-Verordnung).
(4) Die Koordinationsstelle führt den Suchlauf mit dem DNA-Profil im Informationssystem durch. Das Ergebnis des Abgleichs (Treffer/Nicht-Treffer) meldet sie fedpol. Einen Treffer lässt sie vorgängig durch das Labor überprüfen.
(5) fedpol verknüpft das Profil mittels PCN mit den Personen- und Falldaten im IPAS. Das gesamte Ergebnis des Profilabgleichs – Treffer (mit den Personen- und Falldaten) oder Nicht-Treffer – meldet es der anordnenden Behörde.
(6) Die anordnende Behörde wird von fedpol aufgefordert, die 30jährige Standard-Löschfrist (siehe oben, Prozessschritt 2) mit einer auf den Einzelfall bezogenen Löschfrist zu versehen, eine Aufforderung, die als Unterstützung dieser Behörden im Löschprozess verstanden sein soll. Falls eine solche Frist gemeldet wird, wird diese im IPAS vorgemerkt. Die DNA Profile, zu denen fedpol von der zuständigen Behörde noch kein Löschdatum gemeldet erhalten hat, werden den entsprechenden Behörden nach Ablauf eines Jahres gemeldet, verbunden mit der Aufforderung, das fehlende Löschdatum nachzuliefern. Die für den gesamten gesicherten Informationsverkehr zwischen den beteiligten Behörden verwendete webbasierte Kommunikationsplattform (jMessage Handler) generiert in regelmässigem Abstand weitere solche Aufforderungen, bis die erforderliche Angabe gemacht ist.
(7) Die anordnende Behörde hat die Aufgabe, über den gesamten «Lebenszyklus» des Profils – von der Phase des Ermittlungsverfahrens über jene der justiziellen Beurteilung über alle Instanzen
56 Gestützt auf Art. 255 i.V.m. Art. 198 StPO und Art. 7 DNA-Profil-Gesetz.
57 Gestützt auf Art. 103 Zollgesetz (SR 631.0) i.V.m. Art. 226 Abs. 3 Bst. a und Bst. b Ziff. 1 Zollverordnung (SR 631.01).
58 Gestützt auf den Vertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile (SR 0.360.514.1).