Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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dessen Gesetzgebung die DNA-Analyse nicht ausdrücklich auf nicht-codierende DNA-Abschnitte begrenzt, der entsprechenden Auslegungsspielraum genutzt worden, um die Phänotypisierung aufgrund eines Gerichtsentscheids zuzulassen.49 Dort ist inzwischen gefordert worden, es sei dieses Instrument in eine formelle gesetzliche Regelung zu fassen.50

Demgegenüber wird für Österreich davon ausgegangen, dass die enge Umschreibung des Verwendungszwecks der DNA-Analyse in der geltenden Strafprozessordnung eine Ausweitung auf die Phänotypisierung nicht zulässt. Auch in Deutschland lässt das geltende Recht dieses Instrument nicht zu, die Debatte zu einer allfälligen Gesetzesänderung ist jedoch eröffnet: 2017 reichte das Bundesland Baden-Württemberg einen Gesetzesantrag zur Einführung der Phänotypisierung im Parlament (Bundesrat) ein.51 Inzwischen schlägt die Bundesregierung im Rahmen einer Unterrichtung des Bundestags zu «Eckpunkten zur Modernisierung des Strafverfahrens» eine Anpassung der Strafprozessordnung dahingehend vor, dass künftig «molekulargenetische Untersuchungen an aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmtem Material auch hinsichtlich der wahrscheinlichen Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers erlaubt» sein sollen.52

2.1.2 Prüfung der Aufbewahrungsfristen für DNA-Profile (Berichterstattung in Umsetzung des Postulats 16.3003)

Die Grundzüge der geltenden Regelung

Der Regelung für die Löschung der DNA-Profile nach geltendem Gesetz liegt folgender Grundsatz zugrunde: «[B]reite Aufnahme von entsprechenden DNA-Profilen, gleichzeitig aber sehr klare Löschregeln, die dem individuellen Datenschutz Rechnung tragen».53 Mit «breiter Aufnahme» ist gemeint: Die Erstellung und Aufbewahrung des DNA-Profils ist für alle Straftatbestände der Deliktskategorien Verbrechen und Vergehen zulässig und unterliegt nicht etwa einem Deliktskatalog. Dies aufgrund der unverändert gültigen Erkenntnis, dass DNA-Spuren aus schweren Straftaten wiederholt durch Treffer auf Personen identifiziert werden können, von denen zuvor aufgrund eines vergleichsweise geringen Delikts ein Profil erstellt und in das Informationssystem aufgenommen worden war.54 Ein zentrales Element der klaren Löschregelung ist, dass das Personenprofil nicht erst auf Gesuch der betroffenen Person gelöscht wird, sondern von Amtes wegen.

Das DNA-Profil-Informationssystem und das Verfahren zur Einspeisung und Löschung der Daten

Die DNA-Profile von Personen und Spuren werden in der Form einer Buchstaben-Zahlen-Kombination (siehe vorne, Ziff. 1.1.4, Überblick) im DNA-Profil-Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz bearbeitet. Das Informationssystem arbeitet mit der Software CODIS (Combined DNA Index System). Die einem DNA-Profil zugehörigen Personen- oder (bei einer Spur) Falldaten werden in einem eigenständigen, physisch getrennten Informationssystem gespeichert, dem Informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei fedpol (IPAS) nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200855 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI). Dass die DNA-Profile und die dazugehörigen Personen- und Falldaten strikt voneinander getrennt aufbewahrt werden, ist datenschutzrechtlich begründet. Es geht davon aber auch eine qualitätssichernde

49 Entscheid der Cour de cassation (Chambre criminelle) vom 25. Juni 2014, zu finden auf: www.legifrance.gouv.fr/affich- JuriJudi.do?oldAction=rechJuriJudi&idTexte=JURITEXT000029152345&fastReqId=1622039649&fastPos=1.

50 Vgl. Claudia Riccardi und Ludivine Richefeu, Les nouvelles utilisations de la génétique dans le cadre de la procédure pé- nale, in: RSC Revue de science criminelle et de droit pénal comparé, April-Juni 2018, S. 331 ff., 335.

51 Antrag des Landes Baden-Württemberg vom 03.02.2017 für den Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material, Bundesrat, Drucksache 117/17, auf: www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2017/0101-0200/0117-17.html.

52 Bundestags-Drucksache 19/10388 vom 16.05.2019. Zu erwähnen ist hier auch, dass das Bundesland Bayern mit Gesetz vom 18. Mai 2018 die Phänotypisierung der Merkmale Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie Alter zu Zwecken der Gefahrenabwehr eingeführt hat.

53 AB 2002 N 1227 und 1249 (Voten Gutzwiller).

54 Vgl. hierzu: AB 2002 N 1243 (Votum Gutzwiller).

55 SR 361