Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten

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hinweg bis zum Abschluss des Vollzugs der Sanktion – zu verfolgen, ob sich eines der Löschereignisse nach den Artikeln 16–19 DNA-Profil-Gesetz verwirklicht hat. Ist dies der Fall, hat sie dies fedpol innerhalb von 30 Tagen zu melden.

(8) fedpol löscht auftragsgemäss das DNA-Profil im CODIS und die Personen-/Falldaten im IPAS. Damit ist der Bearbeitungsprozess eines DNA-Personen- oder Spurenprofils definitiv abgeschlossen. Die anordnende Behörde erhält eine Bestätigung der Löschung der Daten.

Das DNA-Profil-Informationssystem nach Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz enthält aktuell 193‘857 Personenprofile und 84‘139 Spurenprofile.59 Im Jahr 2018 wurden 5‘054 Treffer Spur/Person und 1‘517 Treffer Spur/Spur erzielt.

Teilauftrag 1 gemäss Postulat 16.3003: Prüfung einer Nichtlöschung der DNA-Profile von verurteil-

ten Straftätern

Das geltende Recht sieht vor, dass die DNA-Profile verurteilter Straftäter nach abgestuften Fristen zu löschen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. e–l und Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz). Grundsätzlich muss ein DNA-Profil nach 30 Jahren gelöscht sein (Art. 16 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz). Daran soll festgehalten werden, eine Nichtlöschung der Profile verurteilter Straftäter also auch künftig ausgeschlossen sein.

Dies verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Bundesrat unterstützt in diesem Punkt die Argumentation, die die Rechtskommissionen sowohl des Nationalrates wie auch des Ständerates in den jeweiligen Räten anlässlich der Behandlung der Parlamentarischen Initiative 13.408 Geissbühler Andrea Martina, «Beschränkung der Löschung der DNA-Profile von Personen», vertreten haben. Die Bearbeitung des DNA-Profils im Informationssystem stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, die durch Artikel 13 der Bundesverfassung60 (BV) wie durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195061 (EMRK) geschützt ist. Dieser Eingriff ist unter der Voraussetzung verhältnismässig, dass er – in Abhängigkeit von der Schwere der Tat – zeitlich begrenzt ist. Verurteilte Personen haben insofern einen Anspruch auf das Vergessen bzw. eben auf Löschung ihres Profils im Informationssystem. Dies gilt insbesondere gegenüber jugendlichen Straftätern. Um die Aufklärung künftiger Delikte zu ermöglichen, sollen die DNA-Profile im Informationssystem gespeichert bleiben können, aber eben nur während einer gewissen, gesetzlich klar geregelten Dauer und nicht dauerhaft.62 Mit einer dauerhaften Aufbewahrung der Profile verurteilter Straftäter würde allerdings nicht gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) verstossen, da diese einzig Personen schützt, denen gegenüber keine strafrechtliche Verurteilung ausgesprochen worden ist.63

Generell ist ein Eingriff in ein Grundrecht verhältnismässig, wenn er zur Erreichung des Zieles «geeignet und erforderlich» ist.64 Eine empirische Studie der Universität Lausanne zeigt zwar auf, dass die Zahl der zusätzlichen DNA-Treffer mit der Dauer der Aufbewahrung von DNA-Personenprofilen erwartungsgemäss steigt. Allerdings nimmt die Zunahme längerfristig deutlich ab und kann aufgrund des begrenzten Datenmaterials der Studie nicht quantifiziert werden.65 Entsprechend erweist sich die zeitlich unbeschränkte Aufbewahrung des DNA-Profils eines verurteilten Täters oder einer verurteilten Täterin als nicht erforderlich, mithin unverhältnismässig.

59 Stand: 31. Dezember 2018.

60 SR 101

61 SR 0.101

62 Nationalrätlicher Kommissionsbericht auf: www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2013/Kommissionsbericht_RK- N_13.408_2014-01-23.pdf; ständerätlicher Bericht auf: www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2013/Kommissionsbericht_RK-S_13.408_2014-10-23.pdf (beide zuletzt abgefragt am 10. April 2018).

63 Vgl. EGMR, Urteil S. und Marper gegen Vereinigtes Königreich vom 4. Dezember 2008, § 12. Das Bundesgericht folgert aus diesem Entscheid eine Anerkennung des EGMR, «dass die Aufbewahrung personenbezogener Daten nicht einem strafrechtlichen Vorwurf gleichgestellt werden kann» (Urteil 1C_598/2016 vom 2. März 2018, E. 4.2).

64 BGE 120 Ia 147, E. 2.e.

65 Giulia Cinaglia, Effacement des profils ADN des personnes prévenues. Garantie au droit à l’oubli ou entrave à l’identification des récidivistes ?, travail de mémoire, Université de Lausanne, Ecole des sciences criminelles, August 2016. Anmerkung: Aufgrund der begrenzten Datenmenge – das DNA-Profil-Gesetz ist vor 14 Jahren in Kraft getreten – können derzeit noch keine gesicherten Angaben für Löschfristen gemacht werden, die eine Dauer von 15 Jahren übersteigen.