Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/61: Änderung des DNA-Profil-Gesetzes · 50 Seiten
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Bei der Suche nach möglichen Geschwistern werden in der Datenbank somit nicht nur die im Einzelfall konkret vorliegenden Merkmale der DNA-Profile verglichen, sondern es wird basierend auf diesen Merkmalen und der Häufigkeit, mit der diese in der Bevölkerung vorkommen, zusätzlich die Wahrscheinlichkeit berechnet, dass es sich bei der Spurengeberin oder beim Spurengeber und dem «Kandidaten» um Geschwister handelt.
Folgender Umstand erschwert im Rahmen des geltenden Rechts die Durchführung des erweiterten Suchlaufs mit Verwandtschaftsbezug: Je nach Ausschnitt des DNA-Profils können auch die Profile genetisch nicht verwandter Personen Ähnlichkeiten aufweisen, wie sie in der Regel nur bei Verwandten vorkommen. Insgesamt hat dies zur Folge, dass das Ergebnis des erweiterten Suchlaufs – dies zeigen die bisher in der Schweiz durchgeführten Suchläufe – eine Liste von in der Regel 50–200 «Kandidaten» ergibt. Es ist naheliegend, dass die Ermittlungsbehörden vor einer gewaltigen Herausforderung stehen, für eine derart hohe Zahl von Person die Verwandtschaftskreise zu eruieren. Wirklich effizient (und grundrechtsschonend) lässt sich der erweiterte Suchlauf somit nur einsetzen, wenn der Kreis der «Kandidaten» näher eingegrenzt werden kann. Dies lässt sich erzielen, wenn für jeden einzelnen «Kandidaten» zusätzlich zu den 16 Standard-Loci weitere Loci und zudem das Y-DNA-Profil (väterliche Linie) oder das Ergebnis der Analyse der mitochondrialen DNA (mütterliche Linie) vorliegen und diese in die Berechnung der Wahrscheinlichkeit einer verwandtschaftlichen Nähe zwischen «Kandidat» und Spurengeberin oder Spurengeber einbezogen werden können. Mittels dieser Zusatzanalysen lassen sich all jene «Kandidaten» aussondern, die ausserhalb dieser Verwandtschaftslinien zur Spurengeberin oder zum Spurengeber liegen. In der Regel lässt sich dadurch die Zahl der «Kandidaten» auf ein paar wenige verbleibende Profile zu reduzieren, wenn nicht sogar auf null – was bedeutet, dass den Strafverfolgungsbehörden nur wenige oder sogar gar keine Personen für Nachforschungen der Phase 2 gemeldet werden (müssen).102
Kerninhalte der gesetzlichen Regelung
Beschränkung der Verwendung des Instruments auf die Aufklärung von Verbrechen; Anordnungszuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft
Die bisherige Praxis des erweiterten Suchlaufs mit Verwandtschaftsbezug im Rahmen des geltenden DNA-Profil-Gesetzes zeigt, dass die Staatsanwaltschaften dieses Instrument nur zur Aufklärung schwerer Delikte einsetzen. Neu wird im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben, dass der erweiterte Suchlauf nur zur Aufklärung von Verbrechen zur Verfügung steht, nicht aber zur Aufklärung von Vergehen. Damit ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO) entsprochen, wonach die Schwere des Grundrechtseingriffs, den eine Zwangsmassnahme bewirkt, der Schwere des Delikts entspricht, zu dessen Aufklärung das Instrument eingesetzt werden darf.
In seinem Leitentscheid aus dem Jahre 2015 hat das Bundesstrafgericht entschieden, dass sich der erweiterte Suchlauf mit Verwandtschaftsbezug bezüglich seiner Wirkungen nicht von anderen strafprozessualen Zwangsmassnahmen wie etwa dem Augenschein (Art. 193 StPO), der polizeilichen Anhaltung (Art. 215 StPO) oder der Durchsuchung von Personen, Räumlichkeiten, Gegenständen und Aufzeichnungen (Art. 241 StPO) unterscheidet.103 Die Zuständigkeit für die Anordnung von Zwangsmassnahmen liegt gemäss Konzeption der StPO grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft. Entsprechend wird dieser Behörde auch die Zuständigkeit zur Anordnung des erweiterten Suchlaufs mit Verwandtschaftsbezug übertragen, so, wie dies – gestützt auf das oben genannte Urteil des Bundesstrafgerichts – bereits in der geltenden Praxis gehandhabt wird.
102 Gemäss Michael Chamberlain zeigt die Praxis des Bundesstaates Kalifornien, dass bei einem Abgleich mit dem Y-Profil in rund neun von zehn Fällen kein einziger «Kandidat» mehr übrigbleibt (Familial DNA Searching: A Proponent’s View, in: Criminal Justice, Vol. 27, Nr. 1, Frühjahr 2012, zu finden auf: www.americanbar.org/content/dam/aba/publications/criminal_justice_magazine/sp12_dna_search_proponents.authcheckdam.pdf).
103 Bundesstrafgericht, Urteil BB.2015.17 vom 6. Oktober 2015, E. 2.4.