Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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und auf ihrem Pietätsgefühl. Entsprechend der höchstpersönlichen Natur dieser Rechtssphäre muss für den Entscheid die Stärke der Verbundenheit mit der verstorbenen Person massgebend sein. Die Entscheidbefugnis ist somit derjenigen Person zuzuerkennen, die mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war und die deshalb durch den Verlust am stärksten betroffen wurde».21 Diese Begründung wird weiterhin und gerade auch für die Vertretungsberechtigung urteilsunfähiger Personen als richtig erachtet.

Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um Personen mit ausländischem Wohnsitz. Von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – darunter fallen insbesondere auch Asylsuchende (BGE 122 V 386 E. 2c und 124 II 489 E. 2f) – kann erwartet werden, dass sie mit der geltenden schweizerischen Rechtslage vertraut sind. Hingegen kann bei Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht vorausgesetzt werden, dass ihnen die in der Schweiz geltende Lösung und namentlich die Konsequenz bekannt ist, dass ein fehlender Widerspruch als Zustimmung zur Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen gewertet wird (vgl. auch BGE 123 I 112 E. 10a). Ihnen sollen deshalb im Grundsatz ebenfalls keine Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn die nächsten Angehörigen nicht kontaktiert werden können. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden in der Regel aufgrund ihres schweizerischen Arbeitsortes von der Information erfasst werden können; dabei handelt es sich einerseits um Staatsangehörige von EU/EFTA-Staaten, welche in einem Mitgliedsstaat der EU respektive Island oder Norwegen wohnen und nach den Regeln der Personenfreizügigkeit22 in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt sind (Art. 17 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 des Transplantationsgesetzes). Andererseits handelt es sich um Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre Familienangehörigen nach Artikel 25 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200523, die auf eigenes Gesuch hin in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflege unterstellt worden sind (Art. 17 Abs. 2 Bst. c des Transplantationsgesetzes). Diese beiden Gruppen dürfen auch bei der Zuteilung der Organe nicht diskriminiert werden und sind auf der Warteliste wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zu behandeln. Umgekehrt sollen für sie auch in Bezug auf eine Organentnahme nach dem Tod die gleichen Regelungen gelten wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. c). Für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gilt weiterhin die Vereinbarung vom 1. März 2010 betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation.24 Das schweizerische Transplantationsrecht und damit auch das Willensäusserungsmodell ist mit dieser Vereinbarung auch auf Personen mit liechtensteinischem Wohnsitz anwendbar.25

21 BBl 2013 2317, 2342

22 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681 resp. Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31.

23 SR 142.20

24 Vereinbarung vom 1. März 2010 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation, SR 0.810.215.14.

25 Vgl. Art. 7 i.V.m. dem Anhang der Vereinbarung betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation.