Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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aktivere Rolle bezüglich einer Förderung der Willensäusserung zur Organspende zukommen. Die Willensäusserung könnte gefördert werden, indem jede in der Schweiz wohnhafte Person von den jeweiligen Behörden zu bestimmten Gelegenheiten bzw. periodisch informiert und nach ihrem Willen befragt wird. Personen sollen beispielsweise bei der Ausstellung eines Passes oder der Krankenversichertenkarte aktiv informiert und zu ihrem Spendewillen befragt werden. Zudem wäre die Möglichkeit eines unkomplizierten Eintrags der Willensäusserung in ein geeignetes Register sicherzustellen. Indem mehr Personen zu einer Willensäusserung motiviert werden, könnte die Diskrepanz zwischen Spendewillen und Spenderate verringert werden.

Allerdings ist zu beachten, dass die wiederholte Abfrage als Eingriff in die persönliche Freiheit wahrgenommen werden könnte. Weil auch der positive Effekt auf die Spenderate in dieser Variante voraussichtlich geringer sein dürfte als bei einer Einführung der Widerspruchslösung, wurde diese Variante nicht weiterverfolgt.

5.3.2 Reziprozitätsprinzip

Beim sogenannten Reziprozitätsprinzip werden Personen, die ihre Bereitschaft zur Organspende bekundet haben, bei der Organzuteilung bevorzugt behandelt.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Postulat 10.4015 Favre das Reziprozitätsprinzip als nicht verfassungskonform beurteilt. Der Festlegung der Spendebereitschaft als Zuteilungskriterium stehen zudem internationale Verpflichtungen entgegen: Das Zusatzprotokoll-Transplantation zur Biomedizinkonvention hält in Artikel 3 fest, dass Organe nach transparenten, objektiven und medizinisch fundierten Kriterien zugeteilt werden; als medizinisches Kriterium kann die eigene Spendebereitschaft jedoch nicht gelten. Schliesslich sind dem Modell praktische Schwierigkeiten etwa bezüglich des Umgangs mit kurzfristigen, eigennützigen Ein- bzw. Austragungen der Spendebereitschaft inhärent. Vor diesem Hintergrund wurde davon abgesehen, diese Variante vertieft zu prüfen.

5.4 Auswirkungen

5.4.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen

Der indirekte Gegenvorschlag führt einerseits zu einer Intensivierung der Bevölkerungsinformation, andererseits zur Einrichtung und Betreuung eines Widerspruchregisters.

Bevölkerungsinformation

Das schweizerische Gesetzgebungsverfahren bietet Gewähr für einen Einbezug breiter Kreise und für eine intensive Information der Bevölkerung während dem Vernehmlassungsverfahren und bei einer allfälligen Volksabstimmung. Dies kommt der notwendigen Bevölkerungsinformation zu Gute.

Die Durchführung des Gesetzgebungsverfahren entbindet den Bund jedoch nicht davon, die Bevölkerung breit und kontinuierlich zu informieren. Insbesondere die