Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten
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spielsweise durch die Hausärztin oder den Hausarzt, durch Verwandte oder in einem Spital. Der Bundesrat wird diese Fragen im Ausführungsrecht klären.
Ein Fehler bei der Identifikation im Todesfall kann im Extremfall zu einer ungewollten Organentnahme führen. Aus diesem Grund muss die betroffene Person vor einer Spende zuverlässig und ohne Fehler identifiziert werden können. Bereits verbreitet im Spitalumfeld ist die AHV-Versichertennummer (AHVN13),33 die auch auf der Krankenversichertenkarte (Art. 42a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 199434 über die Krankenversicherung [KVG]) aufgedruckt ist. Mithilfe der AHV-Versichertennummer lässt sich die betroffene Person sicher identifizieren und es lassen sich aufgrund der eindeutigen Zuweisung Fehler verhindern. Aus diesen Gründen soll die AHV-Versichertennummer zur Personenidentifikation der spendenden Person im Widerspruchsregister verwendet werden. Die AHV-Versichertennummer kann nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausnahmsweise auch ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes verwendet werden, sofern ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. Gemäss Artikel 134terAbsatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 194736 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer durch Stellen und Organisationen, welche ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes tätig sind, zusätzlich der Zentralen Ausgleichsstelle zu melden.
Art. 54 Abs. 2
Der Bundesrat hat die Kompetenz festzulegen, durch wen das Widerspruchsregister nach Artikel 10a geführt wird. Er wird prüfen, ob aufgrund der spezifischen Anforderungen und dem damit einhergehenden Personalaufwand (vgl. Ziff. 5.4.1) der Aufbau und die Führung des Registers besser von einer Organisation oder Person des öffentlichen oder des privaten Rechts übernommen werden kann. Die übertragene Aufgabe würde abgegolten (Art. 54 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes) (Bst. a).
Da der Buchstabe a neu eingefügt wird, muss der Rest der Bestimmung neu durchnummeriert werden, bleibt jedoch inhaltlich gleich (Bst. b–e).
Art. 61 Abs. 2 und 3
Abs. 2
Gemäss Bundesgericht hält die Einführung der Widerspruchslösung vor den Grundrechten der betroffenen Personen stand, sofern sichergestellt wird, dass alle potenziellen Spenderinnen und Spender darüber informiert werden und die Information regelmässig wiederholt wird (BGE 123 I 112 E. 9e aa). Auch das Zusatzprotokoll-Transplantation zur Biomedizinkonvention verpflichtet die Staaten zur Information
33Giovanni Biaggini, «Die Verwendung der AHV-Nummer zur Patientenidentifikation», in:
ZBl 113/2012, S. 348.
34SR 832.10
35SR 831.10