Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten
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Abs. 5
Der Bundesrat wird wie bis anhin bestimmen, welche Massnahmen für eine erfolgreiche Transplantation in jedem Fall nicht unerlässlich und/oder für die spendende Person nicht lediglich mit minimalen Risiken und Belastungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d und e) verbunden sind. Ist eine bestimmte Massnahme vom Bundesrat nicht aufgeführt worden, bedeutet dies jedoch nicht, dass diese auch zulässig ist. Vielmehr kommt den Ärztinnen und Ärzten auch weiterhin die Pflicht zu, alle eingesetzten Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
Art. 10a Widerspruchsregister
Abs. 1 und 2
Personen, die ihre Organe, Gewebe oder Zellen nicht spenden wollen, muss ein praktikables Instrument zur Verfügung stehen, um ihren Widerspruch so festzuhalten, dass er im Todesfall beachtet wird. Die Einführung der Widerspruchslösung bedingt deshalb die Einrichtung eines Widerspruchsregisters. Die Beachtung des Willens der betroffenen Person verlangt auch Artikel 17 des Zusatzprotokolls vom 24. Januar 200231 über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Zusatzprotokoll-Transplantation zur Biomedizinkonvention).
Der Bund wird mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Widerspruchsregisters beauftragt, in das Personen ihren Widerspruch zur Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen eintragen können. Das Widerspruchsregister soll einerseits einfach in der Handhabung für die Bevölkerung sein, andererseits aber auch fachliche Informationen in leicht zugänglicher Form enthalten, damit die eintragenden Personen ihren Entscheid informiert wahrnehmen können.
Das Register soll derart ausgestaltet werden, dass es auch für andere Erklärungen in Bezug auf die Organspende nutzbar ist. Dabei soll die Willensäusserung wie bis anhin spezifisch für verschiedene Organe, Gewebe oder Zellen eingetragen werden können. Zudem soll es möglich sein, die Zustimmung zur Entnahme von Organen, Geweben und Zellen, welche für die empfangende Person nicht lebensnotwendig sind oder der Herstellung von Transplantatprodukten dienen (Art. 8 Abs. 5), einzutragen. Die Einträge können jederzeit geändert werden.
Ein Widerspruch oder eine andere Erklärung zur Spende kann zwar auch in einer Patientenverfügung, einer Spendekarte oder dem elektronischen Patientendossier festgehalten werden; diese Instrumente bieten aber nicht die gleiche Rechtssicherheit wie ein zentrales Register, auf welches die für die lokale Koordination zuständige Person bei Bedarf dezentral und zu jeder Zeit direkt zugreifen kann.
Einziger Zweck der Speicherung der Daten im Register ist es, eine rasche und zuverlässige Abklärung zu ermöglichen, ob ein Widerspruch oder die oben aufgeführten weiteren Willensäusserungen vorliegen. Die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen deshalb nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.