Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten
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über die Voraussetzungen der Entnahme bei verstorbenen Personen sowie über das Einwilligungsverfahren (Art. 8 Zusatzprotokoll-Transplantation zur Biomedizinkonvention). Die Einführung der Widerspruchslösung setzt eine regelmässige und umfassende Bevölkerungsinformation voraus. Dabei ist sicherzustellen, dass sämtliche Personengruppen, die der Widerspruchslösung unterliegen, über die geltende Regelung informiert sind, namentlich auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Die Informationen müssen so aufbereitet sein, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen oder sprachlichen Einschränkungen zugänglich sind.
Die Information unter der Widerspruchslösung muss neu namentlich den zentralen Hinweis enthalten, dass ohne Widerspruch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen sowie vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruch am sichersten im Widerspruchsregister dokumentiert und jederzeit geändert werden kann (Bst. a und b). Wie bis anhin muss auch aufgezeigt werden, dass zur Transplantation vorbereitende medizinische Massnahmen notwendig sind, diese aber auch mit gewissen Risiken und Belastungen für die spendende Person verbunden sein können. Diese Pflicht besteht umso mehr, als für vorbereitende Massnahmen neu eine gesetzliche Vermutung der Zustimmung gelten soll (Art. 10 Abs. 1) (Bst. c).
Die Buchstaben d und e werden neu nummeriert, bleiben jedoch inhaltlich gleich wie unter dem geltenden Recht.
Abs. 3
Der Bundesrat kann nach geltendem Recht festlegen, dass eine Erklärung zur Spende von Organen, Geweben oder Zellen auf einem geeigneten Dokument oder Datenträger vermerkt werden kann. Mit der Schaffung eines Widerspruchsregisters im Gesetz wird dieser Absatz obsolet.
Art. 69 Abs. 1 Bst. c
Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen einer verstorbenen Person ist strafbar, sofern nicht die gesetzlichen Voraussetzungen nach den Artikeln 8 bis 8b eingehalten werden. War nach bisherigem Recht eine explizite Zustimmung notwendig, so wird die Zustimmung neu gesetzlich vermutet und es darf lediglich kein Widerspruch zur Entnahme vorliegen. Der Begriff «Zustimmung» muss deshalb ersetzt werden. Zusätzlich müssen die Artikel, auf welche verwiesen wird, angepasst werden. Darüber hinaus erfährt der Buchstabe c jedoch keine Änderung.
5.3 Geprüfte Alternativen
Der Bundesrat hat verschiedene Alternativen zur Einführung der Widerspruchslösung gründlich geprüft. Diese sind im Folgenden dargestellt.
5.3.1 Erklärungsmodell mit Zustimmungslösung
In dieser Variante würde an der heute geltenden Zustimmungslösung festgehalten. Zwecks Erhöhung der Spenderate würde dem Bund bzw. den Behörden aber eine