Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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Abs. 3

Zugriff auf das System sollen diejenigen Personen haben, welche im Todesfall rasch handeln können, aber unabhängig vom Transplantationsteam sind. Dabei handelt es sich um die lokalen Koordinatorinnen und Koordinatoren in den Spitälern oder Transplantationszentren (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Transplantationsgesetzes). Der Zugriff beschränkt sich auf die Abfrage.

Abs. 4

Eine sichere Identifikation der Person im Widerspruchsregister ist in unterschiedlichen Phasen von Relevanz:

– Bei der Eintragung muss sichergestellt werden, dass es sich um die «richtige» Person handelt, welche den Eintrag vornimmt. Mit anderen Worten muss verhindert werden, dass eine Person sich für eine andere ausgeben kann.

– Möchte die Person eine Änderung ihres eigenen Eintrags vornehmen, muss sichergestellt werden, dass sie nur ihren eigenen Eintrag ändern kann.

– Zuletzt muss im Todesfall sichergestellt werden, dass ein Registereintrag eindeutig der verstorbenen Person zugeordnet werden kann.

Diese unterschiedlichen Voraussetzungen bedingen unterschiedliche Lösungen zur Authentifizierung der Person.

Die Identifikation bei der Eintragung und einer allfälligen Änderung muss einfach, aber gleichzeitig genügend sicher sein. Es ist vorgesehen, die elektronische Identität (die sog. E-ID) zur Identifikation zu verwenden. Diese wird es zukünftig ermöglichen, sich auch im Internet mit staatlich bestätigten Angaben zu identifizieren. Der Entwurf des Bundesgesetzes über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz; BGEID)32 sieht drei unterschiedliche Sicherheitsniveaus für die Identifizierung vor: niedrig, substanziell und hoch (Art. 4 Abs. 1 E-BGEID). Für die Authentifizierung im Widerspruchsregister wird mindestens das Sicherheitsniveau substanziell notwendig sein. Da das E-ID-Gesetz vom Parlament noch nicht verabschiedet wurde, kann die Regelung noch nicht in den Entwurf der vorliegenden Gesetzesrevision aufgenommen werden. Der Bundesrat wird jedoch für die Botschaft den Gesetzesentwurf mit den Bestimmungen zur Authentifizierung bei der Eintragung und der Änderung ergänzen.

Das Widerspruchsregister soll online zugänglich sein. Dies hat jedoch zur Folge, dass Personen ohne privaten Internetzugang oder mit sprachlichen oder sonstigen Beeinträchtigungen einen Eintrag nicht selbständig vornehmen können. Für diese Personen müssen Alternativen vorgesehen werden, um einen Eintrag auch ohne privaten Internetzugang respektive ohne genügende Beherrschung der Landessprachen vornehmen zu können. Zudem muss die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden. Der Bundesrat sieht vor, dass eine Eintragung auch mittels gültiger Vollmacht in Vertretung vorgenommen werden kann: bei-

32 Entwurf eines Bundesgesetzes über elektronische Identifizierungsdienste , BBl 2018 3989 (18.049).