Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Neue Zugriffsrechte im Migrationsbereich
Aufgrund der neuen Zugriffsrechte auf die Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS (Grenzkontrollbehörde, SEM, Kantone zum Prüfen des Aufenthalts sowie die Visumbehörden) im Migrationsbereich ist Artikel 16 BPI entsprechend zu ergänzen.
Pflicht der Lieferung von biometrischen Daten (Gesichtsbild, Fingerabdrücke)
Was die Erfassung biometrischer Daten bei einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS betrifft, so können diese Daten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h BGIAA bereits heute im ZEMIS erfasst werden. Diese Gesetzesgrundlage ermöglicht dem SEM, das Lichtbild, das Gesichtsbild oder die Fingerabdrücke der betreffenden Person zu erfassen und über ZEMIS an das SIS zu übermitteln. Diese Erfassung ist zudem im neuen Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a und e BGIAA36 ebenfalls schon vorgesehen.
Eine Pflicht zur Erhebung und Lieferung der biometrischen Daten wird neu in Artikel 68a Absätze 3 und 4 E-AIG vorgesehen. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass möglichst alle massgebenden Daten, einschliesslich der biometrischen Daten, an das SIS übermittelt werden können in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des SAA.
Und schliesslich ist die Regelung für die Daten des AFIS-Systems (Art. 354 StGB) dahingehend zu optimieren, dass das SEM Zugriff auf diese Daten erhält und dem Bundesrat die Kompetenz erteilt wird, die Bekanntgabe und automatische Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an Dritte oder an Datenbanken zu regeln.
2.4.3 Verordnung «SIS Rückkehr»
Verschiedene Elemente der SIS-Verordnung sind direkt anwendbar. Dennoch sind gewisse Bestimmungen insbesondere aus Gründen der Transparenz im AIG und im AsylG vorzusehen.
Eingabe von Rückkehrentscheiden im SIS
Es wird ein neuer Artikel vorgeschlagen um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden die massgebenden Daten zur Rückkehr im Hinblick auf deren Übermittlung an das SIS erfassen (Art. 68a Abs. 1 E-AIG). Dieser Artikel ermöglicht zudem, klar zu bestimmen, welche schweizerischen Rückkehrentscheide im SIS einzugeben sind (vgl. Ziff. 2.3.1), und die Einreiseverbote zu nennen, die bereits heute ausgeschrieben sind (Art. 68a Abs. 2 E-AIG).
Es wird zudem eine Pflicht zur Erhebung und Lieferung der biometrischen Daten in Artikel 68a Absätze 3 und 4 E-AIG vorgesehen. Wie in Ziffer 2.4.2 erwähnt, sieht eine neue Bestimmung (Art. 68a Abs. 2 E-AIG) vor, dass die biometrischen Daten, die bereits in den Datenbanken AFIS und ZEMIS erfasst sind, vom SEM an das SIS übermittelt werden können. Eine gleichlautende Bestimmung ist vorgesehen für Entscheide des fedpol, die im SIS ausgeschrieben werden (Art. 68a Abs. 5). Und schliesslich ist eine Delegationsklausel zugunsten des Bundesrats vorgesehen (Art. 68a Abs. 4 E-AIG), damit dieser das Verfahren für die Übermittlung von Daten zu Rückkehrentscheiden regeln kann. Somit werden die verschiedenen Rückkehrentscheide, die von den Migrationsbehörden erlassen werden, von den betroffenen Behörden über ZEMIS an das SIS II übermittelt, wie in Ziffer 2.3.2 erläutert. Was die von fedpol erlassenen Entscheide betrifft, so werden die Ausschreibungen zur Rückkehr über RIPOL im SIS eingetragen.
Informationsaustausch und Konsultationsverfahren
Das SIRENE-Büro von fedpol ist die zuständige nationale Behörde für den Datenaustausch zwischen den Schengen-Staaten (Art. 68b Abs. 1 E-AIG).
Wenn die Schweizer Grenzkontrollbehörden feststellen, dass eine Person sich im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhält und der von einem anderen Schengen-Staat verfügten Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, benachrichtigen sie unverzüglich das SIRENE-Büro von fedpol, damit
36 Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme), BBl 2018 1685.