Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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das Land, das die Ausschreibung vorgenommen hat, informiert wird und sich zu den zu ergreifenden Massnahmen äussern kann (Art. 68b Abs. 2 E-AIG). Die gemäss dem ausschreibenden Staat zu ergreifenden Massnahmen sind den Schweizer Behörden zu melden, die für den Wegweisungsvollzug zuständig sind (die Kantone), und vor allem dem Kanton, auf dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person befindet.
Die verschiedenen Konsultationsverfahren gemäss den Artikeln 9–12 der Verordnung «SIS Rückkehr» werden im Gesetz nicht genannt, denn sie sind bereits klar und umfassend geregelt. Die Verordnung «SIS Grenze» sieht ein ähnliches Konsultationsverfahren vor für Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Es wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat regelt, in welchen Fällen ein Konsultationsverfahren gestützt auf die beiden Verordnungen zu erfolgen hat (Art. 68b Abs. 3 E-AIG).
Rückkehrbestätigung
Es wird vorgeschlagen, dass die Grenzkontrollbehörden in jedem Fall eine Rückkehrbestätigung ausstellen, wenn die zur Rückkehr ausgeschriebene Person den Schengen-Raum verlässt. Sie übermitteln eine Rückkehrbestätigung an das SIRENE-Büro von fedpol (Art. 68c Abs. 1 E-AIG) in Fällen, in denen ein anderer Staat die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen hat. Diese Bestätigung kann elektronisch, schriftlich oder automatisiert erfolgen. Das SIRENE-Büro übermittelt die Bestätigung an den Schengen-Staat, der die Eingabe vorgenommen hat. Es muss diese Information von anderen Schengen-Staaten auch an die ausschreibende Behörde in der Schweiz weiterleiten zwecks Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr (Art. 68c Abs. 2 E-AIG). Die Grenzkontrollbehörden müssen bei der Ausreise einer von der Schweiz ausgeschriebenen Person die zuständigen Schweizer Behörden informieren (Art. 68c Abs. 3 E-AIG).
Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr
Die Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr, die von den Schweizer Behörden eingegeben wurden, erfolgt durch die gleichen ausschreibenden Behörden, insbesondere nach der Rückkehrbestätigung (Art. 68d Abs. 1 Bst. b E-AIG) oder wenn die in Artikel 68a Absatz 1 oder 2 E-AIG genannten Verfügungen widerrufen oder annulliert worden sind. Ausserdem ist die Ausschreibung zu löschen, wenn die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines Schengen-Staats erhalten hat (Art. 68d Abs. 1 und 2 E-AIG). Artikel 68d Absatz 3 sieht zudem vor, dass bei der Löschung von Rückkehrentscheiden im SIS aufgrund der Rückkehr der betreffenden Person das Einreiseverbot im SIS aktiviert wird.
Bekanntgabe von Daten des SIS II
Aus Gründen der Transparenz übernimmt ein neuer Artikel den Inhalt von Artikel 15 der Verordnung (Art. 68e E-AIG) betreffend die Bekanntgabe von Daten des SIS an Drittstaaten, das heisst an Staaten, die nicht durch eines der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind. Ausnahmen vom Verbot der Datenbekanntgabe sind vorgesehen für Daten, die im Rahmen der Verordnung betreffend die Nutzung des SIS zur Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erfasst wurden. Was die Daten des SIS in Zusammenhang mit Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung betrifft (SIS zur Grenzkontrolle), so dürfen keine Daten übermittelt werden.
Verweis im AsylG auf die massgebenden Bestimmungen des AIG
Wegweisungsverfügungen, die nach einem Asylverfahren erlassen wurden, sind ebenfalls im SIS II einzugeben (Art. 45a Abs. 1 E-AsylG). Gewisse Regelungen, die neu ins AIG aufzunehmen sind, müssen ebenfalls ins AsylG aufgenommen werden. Ein neuer Artikel soll auf die entsprechenden Bestimmungen im AIG verweisen (Art. 45a Abs. 2 E-AsylG).