Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Datenbearbeitung im ZEMIS
Artikel 3 BGIAA ist anzupassen um zu gewährleisten, dass die Migrationsbehörden personenbezogene Daten betreffend Entfernungsmassnahmen gemäss den neuen europäischen Verordnungen «SIS Rückkehr» und «SIS Grenze» bearbeiten können. Diese Anpassung betrifft einerseits den Asylbereich (Art. 3 Abs. 3 Bst. j BGIAA) und andererseits den Ausländerbereich (Art. 3 Abs. 2 Bst. h BGIAA). Die genannte ausländerrechtliche Bestimmung ist bereits im Gesetz vorgesehen und wird leicht angepasst.
Ausserdem ist die Erfassung und Bearbeitung im ZEMIS aller massgebenden Daten vorzusehen, die gestützt auf die beiden europäischen Verordnungen «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» im SIS einzugeben sind. Dies betrifft auch biometrische Daten wie das Lichtbild, das Gesichtsbild oder die Fingerabdrücke. Diese Erfassung ist im N-Artikel 7a Absatz 1 Buchstaben a und e BGIAA37 schon vorgesehen.
Und schliesslich ist ein Zugriff auf ZEMIS vorzusehen für die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden, damit die entsprechenden Rückkehrentscheide, ebenso wie die entsprechenden Entscheide über ein Einreiseverbot, im ZEMIS eingegeben und an das SIS übermittelt werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b BGIAA).
Zugriff auf das SIS II für den Migrationsbereich
Artikel 16 BPI ist zu ergänzen um sicherzustellen, dass die Migrationsbehörden einen angemessenen Zugang zum SIS II im Rahmen ihrer Aufgaben und gestützt auf die europäischen Verordnungen haben.
Insbesondere ist neu vorgesehen, dass die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden einen Zugriff nicht nur zur Abfrage, sondern auch zur Bearbeitung der Daten des N-SIS (Art. 16 Abs. 4 und 5) und des RIPOL (Art. 15 Abs. 3 und 4 E-BPI) erhalten.
3 Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (Vorlage 2)
3.1 Bestehendes System zur Eingabe von Landesverweisungen in den verschiedenen Informationssystemen
Am 1. Oktober 2016 traten die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzbuchs betreffend die Landesverweisung in Kraft.38 Gegenwärtig werden vollzogene Landesverweisungen, die von Schweizer Gerichten verfügt wurden, im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL), im Strafregister-Informationssystem (VOSTRA), im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (nachfolgend: ZEMIS) und über RIPOL im SIS erfasst. Die Ausschreibung im SIS erfolgt zurzeit lediglich zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.
Die im VOSTRA erfassten Daten sind die in der Schweiz angeordneten Landesverweisungen und die Vollzugsdaten, das heisst: das Datum der effektiven Ausreise der ausländischen Person aus der Schweiz, der Ausreisegrund (Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung, freiwillige Ausreise), der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung und die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung. Die Strafjustizbehörden geben hier die Strafurteile ein, in denen eine Landesverweisung angeordnet wird. Die für den Vollzug der Landesverweisungen zuständigen Behör-
37 Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme), BBl 2018 1685. 38 Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer, AS 2016 2329; BBl 2013 5975.