Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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den (in den meisten Kantonen sind dies die kantonalen Migrationsbehörden) erfassen die Vollzugsdaten selber oder lassen sie von der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle erfassen, wenn sie nicht an VOSTRA angeschlossen sind.
Die Landesverweisungen erscheinen im ZEMIS über Bemerkungscodes, die vom SEM gestützt auf ein vom VOSTRA generiertes Dokument manuell eingegeben werden. Dabei handelt es sich um eine Übergangslösung. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Frage von Nationalrätin Natalie Rickli «Monitoring zur Ausschaffungspraxis ab dem 1. Oktober 2016» (16.5443) ausgeführt hat, wird die Vollzugsstatistik über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern in einem ersten Schritt auf der Grundlage der im elektronischen Strafregister VOSTRA erfassten Landesverweisungen erstellt und später anhand von ZEMIS ergänzt. Die langfristige Lösung sieht vor, dass Landesverweisungen im ZEMIS angezeigt werden, unabgeachtet dessen, dass sie auch in anderen Datenbanken aufgeführt sind.39 In diesem Sinne trat am 1. Oktober 2016 im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3–6 BV eine Gesetzesgrundlage in Kraft (Art. 3 Abs. 4bisBGIAA).
Landesverweisungen, die gegen Personen angeordnet werden, die keine EU/EFTA-Staatsangehörige sind und die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, sind im SIS bzw. N-SIS auf Anordnung eines Gerichts zu erfassen. Heute wird das N-SIS von RIPOL gespiesen. Eine Landesverweisung wird im RIPOL eingegeben, sobald sie vollzogen worden ist. Die Vollzugsbehörden können vollziehbare Landesverweisungen selber im RIPOL erfassen oder sie erfassen lassen. Sie übermitteln Zusatzinformationen (beispielsweise das Ausschreibungsbegehren, das personenbezogene Urteil, die Passkopie) an das SIRENE-Büro zur Eingabe in das N-SIS bzw. SIS.
Das SEM ist gegenwärtig nur für die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS zuständig bei Einreiseverboten, die gestützt auf das AIG verfügt werden.
3.2 Notwendigkeit und Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen
Die vorgeschlagene Bestimmung (Art. 3 Abs. 4bisE-BGIAA) hat zum Ziel:
– die Umsetzung der Verordnungen «SIS Rückkehr» und «SIS Grenze» (Weiterentwicklung
des Schengen-Besitzstands,vgl. Ziff. 2.4);
– die Eingabe von Landesverweisungen im ZEMIS und von anderen Entscheiden in Zusam-
menhang mit dem Vollzug einer obligatorischen Landesverweisung;
– die Erstellung von Statistiken über ZEMIS zu den Gründen der von der Schweiz gegenüber
allen Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern, erlassenen Wegweisungsverfügungen.
Künftig verlangt die Verordnung «SIS Rückkehr», dass alle Rückkehrentscheide, die gegenüber Drittstaatsangehörigen gemäss der Rückführungsrichtlinie erlassen werden, im SIS eingetragen werden (vgl. Ziff. 2.2.4 weiter oben). Die Gründe für die Rückkehr, verschiedene Angaben zur Person sowie allfällige strafrechtliche Verurteilungen werden im ZEMIS erfasst. Da Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA die Eingabe aller Rückkehrentscheide und der diesbezüglichen Informationen im ZEMIS ermöglichen soll, kann dieses System die für die Umsetzung der SIS-Verordnungen «SIS Rückkehr» und «SIS Grenze» benötigten Daten in das N-SIS übermitteln. Die erhobenen Daten dienen nicht nur zur Kontrolle der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen im Rahmen des SIS, sondern auch zu Statistikzwecken.
39 Vgl. Ziff. 1.6 der Erläuterungen zur Änderung der Verordnungen, verfügbar unter www.bj.admin.ch / Sicherheit / Abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte / Ausschaffung von ausländischen Straftätern.