Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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Die bestehende Gesetzesgrundlage, die heute die Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS ermöglicht, ist anzupassen (Art. 3 Abs. 4bisBGIAA). Künftig wird es nötig sein, Zusatzdaten in Zusammenhang mit Landesverweisungen im ZEMIS einzugeben. Dies ermöglicht die vollständige Umsetzung der Motion Müri (13.3455) «Vollzugsstatistik über die Ausschaffung von kriminellen Ausländern» für die Erstellung von Statistiken.40 Zudem kann mit den in Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA vorgeschlagenen Daten verschiedenen parlamentarischen Vorstössen entsprochen werden, die eine Statistik wünschen über Fälle, in denen das Gericht von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen hat (Anwendung der sogenannten Härtefallklausel, vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 49a Abs. 2 MStG; vgl. hierzu die Motion Rutz Gregor (16.4150) «Ausschaffung krimineller Ausländer. Transparente Statistik über Härtefälle»).

Ebenso müssen der Aufschub einer Landesverweisung und die Aufhebung des Aufschubs einer Landesverweisung im ZEMIS ersichtlich sein. Diese Daten sind heute bereits im VOSTRA erfasst. Die erhobenen Daten dienen zur Kontrolle der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen oder von Staatsangehörigen der EU/EFTA.

Die Gespräche zwischen der Bundesverwaltung und der Sachverständigengruppe für Rückkehr, die die Kantone vertritt, haben gezeigt, dass es für die Praxis sinnvoll ist, die aktuell verfügbaren Statistikdaten über die Anforderungen der Verordnungen «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» hinaus zu ergänzen. Es wird vorgeschlagen, die Gründe zu berücksichtigen, weshalb die ausländischen Personen, einschliesslich EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger, die Schweiz verlassen müssen.

Der Entwurf von Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA soll also nicht nur eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands umsetzen, sondern auch die Weiterentwicklung des nationalen Rechts. Deshalb ist ein separater Gesetzesentwurf vorgesehen. Sollte auf die Vorlage zur Änderung von Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA verzichtet werden, müsste der Bundesbeschluss betreffend die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands entsprechend angepasst werden, um die Bereitstellung der für die Umsetzung der Verordnungen «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» benötigten Daten zu gewährleisten.

Eingabe von neuen Daten im ZEMIS

Die in Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA genannten Daten sind in erster Linie von den kantonalen Migrationsbehörden im ZEMIS zu erfassen, denn ihnen obliegt grösstenteils der Vollzug der entsprechenden Verfügungen. Zu diesem Zweck erhalten sie neue Zugriffsrechte (vgl. Ziff. 2.4.3). Dies bringt für sie mehr Pflichten mit sich im Vergleich zum bestehenden System. Gegenwärtig besteht beispielsweise keine Pflicht, im ZEMIS die Gründe zu erfassen, die zu einem Rückkehrentscheid geführt haben.

Verschiedene in Artikel 3 Absatz 4bisBGIAA genannte Daten sind teilweise bereits im VOSTRA oder im ZEMIS erfasst. In Bezug auf die Daten im VOSTRA besteht momentan keine Schnittstelle, die eine automatisierte Übermittlung der Daten in das ZEMIS ermöglichen würde. Im Rahmen dieser Vorlage prüfen das SEM und das BJ zurzeit, ob es technisch möglich ist, eine solche Schnittstelle zu schaffen und damit den Aufwand für die kantonalen Behörden, die für den Vollzug der Landesverweisung zuständig sind, zu verkleinern. Falls dies möglich ist, werden nach der Vernehmlassung die für diese Datenübermittlung erforderlichen Gesetzesgrundlagen geschaffen.

Ausserdem hat die Prüfung der Daten und deren Meldung zwischen den Systemen ZEMIS und VOSTRA gezeigt, dass zwei Bestimmungen des neuen Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) vom 17. Juni 2016 angepasst werden müssen.

40 Vgl. oben genannte Erläuterung