Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Verordnungen [EU] 2018/1862, 2018/1861 und 2018/1860) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)

4.1.1 Ausländer- und Integrationsgesetz

Art 67

Abs. 1 Bst. c und d

Bei Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ist neu zwingend ein Einreiseverbot zu verfügen (neuer Buchstabe c). Gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung «SIS Grenze» wird diese Verfügung auch im SIS eingetragen. Bisher war dies eine Kann-Bestimmung. Die zuständige Behörde war nicht verpflichtet, ein Einreiseverbot zu erlassen (67 Abs. 2 Bst. a AIG).

Ausserdem sieht die Verordnung «SIS Grenze» einen neuen Grund für die Verfügung eines Einreiseverbots vor (Art. 24 Abs. 2 Bst. c): Wenn eine Person europäische oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt umgangen hat oder versucht hat, diese zu umgehen, liegt eine Gefährung der öffentlichen Ordnung vor, was die Ausschreibung im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung bedingt. Dieser neue Grund ist in Buchstabe d vorgesehen.

Abs. 2

Absatz 2 enthält eine Kann-Bestimmung für gewisse Fälle im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie. Buchstabe a dieses Absatzes wird zu Buchstabe c von Absatz 1. Ansonsten bleibt diese Bestimmung inhaltlich unverändert, und die Buchstaben werden aktualisiert.

Art. 68a Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS)

Abs. 1

Dieser Absatz soll bestimmen, welche Arten von Wegweisungsverfügungen gestützt auf die Verordnung «SIS Rückkehr» im SIS eingetragen werden. Hier ist festzuhalten, dass die Schweiz für jede freiwillige oder zwangsweise Rückkehr die massgebenden Informationen zu den Rückkehrentscheiden übermittelt, die gemäss der Rückführungsrichtlinie verfügt wurden. Somit werden Wegweisungsverfügungen und Einreiseverbote nach Artikel 65 AIG nicht im SIS eingetragen, da die betreffende Person nicht in den Schengen-Raum eingereist ist und sich nicht illegal in der Schweiz aufhält. Ebenso gelten Entscheide über eine Rückkehr in den Schengen-Raum nicht als Entscheide nach der Rückführungsrichtlinie (Art. 6 Abs. 3 Rückführungsrichtlinie). Und schliesslich werden nur die Vollzugsentscheide der Kantone in Zusammenhang mit der Verfügung einer Landesverweisung im SIS eingegeben. Ansonsten wird auf Ziffer 2.3.1 verwiesen.

Im Asylbereich versteht sich der Verweis auf die Rückkehrentscheide nach Artikel 45 AsylG als Wegweisungsverfügungen ohne Ersatzmassnahme, mit Vollzugsbefehl und Ausreisefrist.

Abs. 2

Dieser Absatz legt auch fest, welche schweizerischen Einreiseverbote gemäss der Verordnung «SIS Grenze» im SIS auszuschreiben sind. Es handelt sich um Einreiseverbote, die entweder vom SEM oder von fedpol gestützt auf das AIG verfügt werden. Es kann sich auch um den Teil «Einreiseverbot» einer gerichtlich angeordneten Landesverweisung handeln.