Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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Abs. 3

Dieser Absatz sieht ausdrücklich vor, dass die im AFIS oder ZEMIS bereits vorhandenen biometrischen Daten vom SEM zur Übermittlung an das SIS verwendet werden können. Somit können bei Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung die biometrischen Daten an das SIS geliefert werden. Diese Lieferung kann automatisch erfolgen.

Abs. 4

Mit diesem Absatz wird klar festgehalten, dass die zuständigen Behörden auch die biometrischen Daten zu erfassen haben, wenn die Möglichkeit dazu besteht (z. B. Person ist anwesend). Diese Daten werden im ZEMIS erfasst und bei einer SIS-Ausschreibung ans SIS geliefert. N-Artikel 7a BGIAA41 findet Anwendung und erlaubt den Migrationsbehörden die Erfassung und die Nutzung der im ZEMIS gespeicherten biometrischen Daten im Bereich Rückkehr. So ist es beispielsweise denkbar, dass die kantonalen Migrationsbehörden das Lichtbild der Personen erfassen, die die Schweiz verlassen müssen, falls diese nicht bereits im ZEMIS oder in der Datenbank AFIS erfasst sind. Eine Lieferung der biometrischen Daten nach dem Entscheid ist ebenfalls denkbar. Dadurch können die Daten des SIS vervollständigt werden. Dies kann namentlich dann erfolgen, wenn das SEM eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ohne biometrische Daten eingegeben hat, obwohl diese im AFIS vorhanden sind. Eine spätere Lieferung ist beispielsweise auf Ersuchen eines anderen Schengen-Staats denkbar.

Abs. 5

Dieser Absatz regelt in ähnlicher Weise, welche alphanumerischen und biometrischen Daten von fedpol an das SIS geliefert werden bei einer Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, die in seinen Kompetenzbereich fällt. Es wird also klar festgelegt, dass die massgebenden Daten aus dem RIPOL und dem AFIS stammen und an das SIS geliefert werden.

Gerade die verschiedenen terroristischen Anschläge in Europa haben gezeigt, dass Gefährder häufig mit Aliasnamen reisen, um trotz allfälligen Ausschreibungen im SIS einer Entdeckung zu entgehen. Indem Ausschreibungen im SIS mit Fingerabdrücken alimentiert werden, kann die eindeutige Identifizierung einer Person im Trefferfall und die Vollzugstauglichkeit von Einreiseverboten verbessert werden. Zur Fernhaltung dieser Gefährder ist das Aussprechen von Einreiseverboten zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit durch fedpol ein probates Mittel. Dies geschieht durchschnittlich in 100 bis 200 Fällen pro Jahr. Erlässt fedpol ein solches Einreiseverbot, und liegen die Fingerabdrücke der betroffenen Person vor, so kann fedpol bereits heute der Ausschreibung im SIS die Fingerabdrücke der Person hinzufügen. In der überwiegenden Zahl der Fälle halten sich die Personen, gegen die sich ein solches Einreiseverbot richtet, aber gar nicht in der Schweiz auf. Fedpol soll deshalb die Möglichkeit erhalten, die nachträgliche Erhebung von biometrischen Daten bei denjenigen Stellen anordnen zu können, die bei der Kontrolle einer Person an einer Schengen-Aussengrenze oder im Inland einen Treffer auf ein Einreiseverbot nach Artikel 67 Absatz 4 feststellen (rund ein Dutzend Fälle pro Jahr) und bei denen keine biometrischen Daten vorliegen. Die Erhebung dieser Fingerabdrücke ist namentlich durch die kriminaltechnischen Dienste der Kantonspolizeien oder auf einem ID-Center der EZV vorzunehmen. Die Erhebung wird in Absprache mit fedpol erfolgen, da in jedem Einzelfall abgeklärt werden muss, ob sich der Aufwand der nachträglichen Biometrisierung lohnt oder ob andere Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (z. B. sofortige Rückreise) zielführender sind. Die erhobenen Fingerabdrücke können dann durch fedpol der bestehenden Ausschreibung beigefügt werden. Damit wird verhindert, dass die Person, gegen die ein Einreiseverbot vorliegt, durch Nutzung eines Aliasnamens der Entdeckung einer Ausschreibung im SIS entgehen kann.

41 Botschaft vom 2. März 2018 zur Revision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme), BBl 2018 1685.