Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Abs. 6
Nach Absatz 6 bestimmt der Bund, welche Behörden die erforderlichen Daten im SIS eingeben. Im Ausländerbereich müssen die kantonalen Migrationsbehörden, die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt sind, die Rückkehrentscheide im SIS II eingeben. Im Asylbereich nimmt das SEM diese Eingabe vor (vgl. Ziff. 2.3.2). Eine Delegation an den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten und zur Umsetzung der Verordnungen ist angemessen. Zudem ist die Datenbekanntgabe durch fedpol zu regeln.
Art. 68b Zuständige Behörde für den Austausch von Zusatzinformationen
Abs. 1
Dieser Absatz bestimmt, welche Schweizer Behörde für den zusätzlichen Informationsaustausch gestützt auf die Verordnungen «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» zuständig ist. Es ist dies das SIRENE-Büro von fedpol, das bereits heute die nationale Kontaktstelle für alle Anliegen zum SIS II ist.
Abs. 2
Die Verordnung «SIS Rückkehr» sieht in Artikel 7 Ziffer 2 vor, dass die Behörde im Fall einer Person, die den Schengen-Raum verlassen muss und ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, den Staat informiert, der die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen hat, damit angemessene Massnahmen gemäss der Rückführungsrichtlinie ergriffen werden. Diese Aufgabe übernimmt das SIRENE-Büro.
Insbesondere können eine Anerkennung der von einem anderen Schengen-Staat erlassenen Verfügungen und ein Wegweisungsvollzug durch die Schweiz vorgesehen werden. Das SEM (Asylbereich) und die Kantone (Ausländerbereich) sind die Behörden, die für die Anerkennung der von anderen Schengen-Staaten erlassenen Wegweisungsverfügungen zuständig sind.
Abs. 3
Verschiedene Fälle bedingen ein obligatorisches Konsultationsverfahren, das in den Schengen-Verordnungen «SIS Grenze» und «SIS Rückkehr» vorgesehen ist. Dieses Konsultationsverfahren erfolgt ebenfalls über das SIRENE-Büro von fedpol. Es wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat die verschiedenen Fälle regelt, in denen über das SIRENE-Büro eine Konsultation der anderen Schengen-Staaten zum weiteren Vorgehen der betreffenden nationalen Behörden zu erfolgen hat. Die verschiedenen Konsultationsverfahren sind bereits ausführlich in den betreffenden Verordnungen geregelt.
Eine Person, die aus einem Drittstaat in die Schweiz einreist und die zur Rückkehr ausgeschrieben ist, bedeutet, dass die Schweizer Behörden Kontakt aufnehmen mit dem Staat, der die Ausschreibung vorgenommen hat (Art. 8 der Verordnung «SIS Rückkehr»). In diesem Fall sind es die Grenzkontrollbehörden, die das SIRENE-Büro von fedpol informieren.
Wenn die Schweiz erwägt, einer im SIS ausgeschriebenen Person ein Aufenthaltsrecht zu erteilen (Art. 9 der Verordnung «SIS Rückkehr», Art. 27 der Verordnung «SIS Grenze»), ist die ausschreibende Behörde zu kontaktieren. Dies bedeutet, dass das SEM oder die Kantone sich durch die Schweiz an das SIRENE-Büro von fedpol wenden, um den erforderlichen Informationsaustausch bezüglich der Ausschreibung im SIS vorzunehmen. Im umgekehrten Fall, in dem die Schweiz beabsichtigt, einen Rückkehrentscheid oder gar ein Einreiseverbot gegenüber einem Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in einem anderen Schengen-Staat zu verfügen (Art. 10 der Verordnung «SIS Rückkehr», Art. 28 der Verordnung «SIS Grenze»), kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung. Die ausschreibende Behörde (die mit dem Vollzug der Rückkehr beauftragte Behörde oder das SEM) wendet sich an das SIRENE-Büro, um ein Konsultationsverfahren einzuleiten. Ein besonderes Verfahren ist auch vorgesehen bei einer bereits erfolgten Ausschreibung zur Rückkehr