Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, wenn die betreffende Person ein Aufenthaltsrecht besitzt (Art. 11 Verordnung «SIS Rückkehr» und 29 Verordnung «SIS Grenze»).
Stellen die Schweizer Behörden fest, dass eine Person im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist und einen von einem anderen Schengen-Staat erteilten Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbewilligung besitzt, informieren sie das SIRENE-Büro, damit die betreffenden Staaten sich zu den zu ergreifenden Massnahmen äussern (Art. 12 der Verordnung «SIS Rückkehr», Art. 30 der Verordnung «SIS Grenze»).
Die Konsultationsverfahren können zu einer Aufhebung von Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung führen.
Art. 68c Rückkehrbestätigung
Dieser Artikel befasst sich ausschliesslich mit Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS.
Abs. 1
Absatz 1 regelt den Anwendungsfall, in dem ein anderer Schengen-Staat den Rückkehrentscheid im SIS eingetragen hat und die betroffene Person aus dem Schengen-Raum aus der Schweiz ausreist. Die Grenzkontrollbehörden stellen dann eine Rückkehrbestätigung aus (vgl. Art. 6 Verordnung «SIS Rückkehr») und übermitteln sie dem SIRENE-Büro von fedpol. Die Meldung dieser Rückkehrbestätigung kann entweder elektronisch oder automatisch über ein Informationssystem erfolgen.
Das SIRENE-Büro übermittelt diese Rückkehrbestätigung an den Schengen-Staat, der die Eingabe im SIS vorgenommen hat.
Abs.2
Absatz 2 regelt den Anwendungsfall, in dem die Schweiz den Rückkehrentscheid getroffen und im SIS eingetragen hat. Die betroffene Person hat jedoch den Schengen-Raum via einen anderen Schengen-Staat verlassen. Das SIRENE-Büro übermittelt die Informationen von anderen Schengen-Staaten an die Schweizer Behörden, die die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen haben (dies können die Kantone, fedpol oder das SEM sein), damit diese gelöscht wird.
Abs. 3
Die Grenzkontrollbehörden informieren zudem die betroffenen Schweizer Behörden, die die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen haben, das heisst entweder das SEM oder die Kantone. In gewissen Fällen kann dies auch fedpol sein (Landesverweisung).
Art. 68d Löschung von Ausschreibungen im SIS
Abs. 1 und 2
Wenn einer der in Artikel 68a E-AIG genannten Entscheide widerrufen oder annulliert wird, einschliesslich eines Einreiseverbots, muss die zuständige Behörde unverzüglich eine Löschung vornehmen (Art. 68d Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b).
Eine Löschung ist auch vorzunehmen, wenn die ausgeschriebene Person die Staatsangehörigkeit eines Schengen-Staats erworben hat (Art. 68d Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c). Eine Ausschreibung zur Rückkehr wird zudem gelöscht, wenn die betreffende Person den Schengen-Raum verlassen hat (Art. 68 Abs. 1 Bst. a). Eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung wird gelöscht, wenn die Dauer des vom SEM oder von fedpol verfügten Einreiseverbots abgelaufen ist (Art. 68d Abs. 2 Bst. a). Dies gilt auch für den Teil «Einreiseverbot» der Landesverweisungen, die gestützt auf das StGB oder das MStG angeordnet wurden. In diesen Fällen müssen die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden die Ausschreibung im SIS löschen.