Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten

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Abs. 3

Bei der Löschung einer Ausschreibung zur Rückkehr ist ein allfälliges Einreiseverbot unverzüglich im SIS zu aktivieren, wenn die betreffende Person aus dem Schengen-Raum ausgereist ist. Die Behörden, die die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen haben, müssen die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aktivieren.

Art. 68e Bekanntgabe von SIS-Daten an Dritte

Aus Gründen der Transparenz übernimmt ein neuer Artikel den Inhalt der Verordnungen «SIS Rückkehr» und «SIS Grenze» betreffend die Bekanntgabe von Daten des SIS an Drittstaaten und an internationale Organisationen.

Abs. 1

Grundsätzlich dürfen die aus dem SIS gewonnenen Daten nicht an Dritte, an Drittstaaten oder internationale Organisationen übermittelt werden (vgl. Art. 15 und 50 Verordnung «SIS Grenze»).

Abs. 2

Ausnahmen vom Verbot der Datenbekanntgabe sind vorgesehen für Daten, die im Rahmen der Verordnung betreffend die Nutzung des SIS zur Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erfasst wurden (vgl. Art. 15). So ist ausnahmsweise die Übermittlung der aus dem SIS gewonnenen Daten in Bezug auf die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zwecks Identifikation oder Erteilung eines Reisedokuments oder Ausweispapiers zur Rückführung zulässig. Hier wird auf die Verordnung «SIS Grenze» verwiesen. Diese hält die genauen Bedingungen für die Lieferung dieser Daten fest und ist direkt anwendbar.

Art. 104a Abs. 4

Da das System ZEMIS nun in Artikel 68a E-AIG definiert ist, genügt es, in Artikel 104a Absatz 4 seine Abkürzung zu verwenden.

4.1.2 Asylgesetz

Art. 45a Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS

Abs. 1

Rückkehrentscheide gestützt auf die Rückführungsrichtlinie, die nach einem Asylverfahren erlassen wurden, sind ebenfalls im SIS einzugeben. Der Absatz verweist auf die vom SEM erlassenen Rückkehrentscheide.

Abs. 2

Rückkehrentscheide betreffend Flüchtlinge (Art. 65 AsylG) werden von der zuständigen Behörde im SIS erfasst, das heisst von den Kantonen bei einer Wegweisung nach Artikel 64 oder von fedpol bei einer Ausweisung nach Artikel 68 AIG.

Abs. 3

Gewisse Bestimmungen, die neu ins AIG aufzunehmen sind, müssen ebenfalls im Asylbereich gelten. Aus diesem Grund wird in Absatz 3 auf die entsprechenden AIG-Bestimmungen verwiesen (Art. 68b–68e E-AIG).

4.1.3 Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 3 Abs. 2 Bst. h und Abs. 3 Bst. j