Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/7: Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands» und Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS und Erstellung einer erweiterten Statistik im Rückkehrbereich · 64 Seiten
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Diese Anpassung betrifft die Zwecke der Datenbearbeitung im Ausländer- und Asylbereich im ZEMIS. Sie schafft eine neue Bestimmung im Asylbereich und ändert geringfügig eine ähnliche Bestimmung, die bereits im Ausländerbereich besteht (Art. 3 Abs. 2 Bst. h BGIAA). Sie gewährleistet, dass die Migrationsbehörden personenbezogene Daten (einschliesslich biometrischer Daten) zu Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gemäss den neuen europäischen Verordnungen «SIS Rückkehr» und «SIS Grenze» im ZEMIS bearbeiten können. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass das ZEMIS die Daten zu Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nicht nur im Ausländerbereich, sondern auch im Asylbereich enthält und diese dem SIS II liefern kann.
Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b
Die Zugriffsrechte auf ZEMIS sind dahingehend zu erweitern, dass die für den Vollzug der Landesverweisungen zuständigen kantonalen Behörden die Daten im System erfassen können. Somit können diese Behörden Vollzugsentscheide sowie Einreiseverbote in Zusamenhang mit einer Landesverweisung im System erfassen und diese Daten an das SIS übermitteln. Zu diesem Zweck sind möglichst viele der in den Verordnungen «SIS Rückkehr» und «SIS Grenze» vorgesehenen Daten zu erfassen.
Dieser Zugriff ist auch nützlich im Rahmen der erweiterten Statistiken insbesondere über die Landesverweisung, über die wir im ZEMIS verfügen möchten (vgl. Ziff. 3)
4.1.4 Schweizerisches Strafgesetzbuch
Art. 354 Abs. 2 Bst. e und 4 Bst. d und Abs. 5 Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen
Absatz 2 von Artikel 354 StGB ist dahingehend zu ändern, dass festgehalten wird, dass das SEM Zugang zu erkennungsdienstlichen Daten AFIS zur Bearbeitung und insbesondere zum Abgleich hat. Das SEM erfasst solche Daten bereits insbesondere gestützt auf das AIG und das AsylG und vergleicht sie. Es muss über die gleiche Berechtigung zur Datenbearbeitung verfügen wie die anderen genannten Behörden, das heisst das fedpol, das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden. Mit dieser Korrektur soll das Gesetz an die geltende Praxis angepasst werden.
Absatz 4 ist zu präzisieren, da keine Delegation an den Bundesrat vorgesehen wurde bezüglich der Bekanntgabe erkennungsdienstlicher Daten in dem vom EJPD geführten Informationssystem. Der Eigentümer der Datenbank muss aber in entsprechenden Fällen gewisse erkennungsdienstliche Daten weiterleiten können. Der Bundesrat ist beauftragt, dies auf Verordnungsstufe zu regeln (wahrscheinlich in der Verordnung über die Bearbeitung erkennungsdienstlicher Daten). Insbesondere ist zu bestimmen, dass das SEM in Absprache mit dem SIRENE-Büro von fedpol gewisse erkennungsdienstliche Daten aus dem AFIS (Lichtbild, Gesichtsbild und Fingerabdrücke) an das N-SIS weiterleiten darf. Diese Übermittlung von biometrischen Daten ist in den neuen SIS-Verordnungen «Grenze» und «Rückkehr» vorgesehen und obliegt aufgrund der Natur der Ausschreibungen dem SEM. Angesichts der verschiedenen vorgesehenen Meldungen von Daten drängt sich eine Regelung auf Verordnungsstufe auf.
Absatz 5 hält klar fest, dass sowohl das SEM als auch fedpol berechtigt sind, Daten von AFIS in einem automatisierten Verfahren in das SIS zu überführen. Diese Bestimmung übernimmt teilweise die Grundsätze von Artikel 16 Absatz 7 E-IPRG und gewährleistet die Lieferung biometrischer Daten in das SIS, wie in den vorliegenden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vorgesehen.
Art. 355e Abs. 1 SIRENE-Büro
Die Bestimmung regelt in der aktuellen Fassung einerseits die Einrichtung des SIRENE-Büros durch fedpol. Dies gilt auch in Zukunft. Andererseits wird die Zuständigkeit für den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems (N-SIS) dem SIRENE-Büro zugewiesen. Indessen schreibt Artikel 16 Absatz 1 BPI vor, dass fedpol den nationalen Teil des Schengener